Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer

Wenn ein Mensch verstirbt, unterliegt sein gesamtes Vermögen der Erbschaftssteuer. Die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer für Ehegatten und Kinder sind relativ hoch, aber für andere Verwandte Personen und für nicht verwandte Personen sind die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer recht gering. Hier soll erklärt werden, wie hoch genau die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer sind, wie hoch eine mögliche Steuer ausfällt und wie das Vermögen bei der Berechnung der Steuer bewertet wird..

Wie hoch sind die Freibeträge und wie berechnet sich die Erbschaftssteuer?

Es bestehen Freibeträge, bis zu deren Höhe steuerfrei vererbt werden kann. Der Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt 500.000,00Euro und für Kinder beträgt der Freibetrag nach jedem Elternteil 400.000,00Euro. Für entfernte Verwandte und nicht verwandte Personen gilt jedoch ein Freibetrag von nur 20.000,00Euro. Die Einzelheiten entnehmen sie bitte der beigefügten Tabelle.

Zu versteuern ist nur der über den Freibetrag hinausgehende Betrag.

Beispiel: Herr Müller verstirbt und vererbt an seine Lebensgefährtin 50.000,– Euro. Der Freibetrag der Lebensgefährtin beträgt nur 20.000,– Euro, da sie nicht mit ihm verwandt ist. Der darüber hinausgehende Betrag, also 30.000,– Euro sind zu versteuern.

Die Bewertung von Immobilie bei der Erbschaftssteuer
Immobilien sind in der Vergangenheit bei der Berechnung des Wertes des vererbten Vermögens nicht mit ihrem Verkehrswert – also dem wirklichen Wert – sondern mit einem geringeren Wert angesetzt worden. Da Immobilien beim der Berechnung der Steuer günstiger bewertet wurden als das sonstige Vermögen – z.B. Bargeld oder Kapitalanlagen – hat das Bundesverfassungsgericht diese Praxis für unwirksam erklärt. Seitdem werden auch Immobilien wie das sonstige Vermögen bei der Berechnung der Steuer mit ihrem wirklichen Wert – dem Verkehrswert – angesetzt.

Eine selbst genutzte Immobilie kann unter Umständen steuerfrei vererbt werden
Wenn eine selbst genutzte Immobilie an Ehegatten oder Kinder vererbt wird und die Erben diese Immobilie nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre lang als Erstwohnsitz nutzen. Für Kinder gilt dies nur, wenn die Immobilie höchstens 200 qm groß ist. In diesen Fällen wird die Immobilie bei der Berechnung einer möglichen Erbschaftssteuer nicht zum Nachlass gerechnet.

Wie kann man Erbschaftssteuer vermeiden?

Schenkungen zu Lebzeiten und das Vererben unterliegen derselben Steuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die steuerlichen Freibeträge gelten alle 10 Jahre erneut. Wer also schon zu Lebzeiten Vermögen verschenkt und dann mindestens 10 Jahre später noch einmal Vermögen verschenkt oder vererbt, kann die Freibeträge mehrfach nutzen.

Beispiel: Herr Müller verschenkt im Alter von 60 Jahren eine Immobilie im Wert von 400.000,– Euro auf seinen Sohn Heiner. 10 Jahre später verschenkt er Wertpapiere im Gesamtwert im Höhe von 400.000,– Euro an den Sohn und weitere 12 Jahre später verstirbt er. Er vererbt seinem Sohn weitere 400.000,– Euro. Auf diese Weise konnten insgesamt 1,2 Millionen Euro steuerfrei an den Sohn verschenkt bzw. vererbt werden. Hätte Herr Müller die Schenkungen zu Lebzeiten nicht vorgenommen und somit nach seinem Tod insgesamt 1,2 Millionen Euro an den Sohn vererbt, wären 800.000,– zu versteuern gewesen.

In den letzten Jahren ist in der BRD ein Trend zu Schenkungen zu Lebzeiten zu beobachten, der unter anderem deswegen erfolgt, weil dann größere Vermögen steuerfrei übertragen werden können.

Allerdings sollten Sie folgendes beachten:

Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten ist mit Risiken verbunden. Wer nur um Steuern zu sparen vorzeitig Vermögen verschenkt, kann auch sehr enttäuscht werden. Es gibt zahlreiche Beispiele, in denen die beschenkten Kinder sich dann völlig anders als erwartet verhalten haben, so dass die Eltern die Schenkung später bereut haben. Daher sollten Sie sich auf jeden Fall von einem Fachmann beraten lassen, bevor sie entscheiden, ob Sie tatsächlich schon zu Lebzeiten Vermögen verschenken möchten, um Erbschaftssteuer zu sparen.

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