Adoption

Die Adoption

Ein Adoptionsantrag muss notariell beurkundet werden. Dieser beurkundete Antrag wird anschließend dem Familiengericht übersandt. Dort erfolgt in der Regel eine persönliche Anhörung der Beteiligten durch das Gericht. Anschließend entscheidet das Gericht über die Adoption.

Es wird unterschieden zwischen einer Minderjährigenadoption und einer Volljährigenadoption.

Die Adoption Minderjähriger:

Nehmen Ehegatten gemeinsam ein Kind an, muss ein Ehegatte mindestens 24 Jahre alt sein und der andere Ehegatte mindestens 25 Jahre alt sein. Wenn ein Ehegatte das Stiefkind seines Ehepartners annehmen möchte, muss der annehmende Ehegatte mindestens 21 Jahre alt sein.

Das anzunehmende Kind muss mindestens acht Wochen als sein. Das Gesetz setzt voraus, dass das Kind vor der Annahme eine angemessene Zeit im Haushalt der Adoptiveltern gelebt hat. Zwischen dem Annehmenden und dem Kind muss ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein.

Das minderjährige Kind muss selbst in die Adoption einwilligen. Wenn das Kind mindestens 14 Jahre alt ist, kann es diese Einwilligung selbst erteilen. Ist das Kind jünger, müssen die gesetzlichen Vertreter des Kindes der Adoption zustimmen. Dies sind die bisherigen Eltern oder der Vormund des Kindes, also zum Beispiel das Jugendamt. Durch die Minderjährigenadoption erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seinen bisherigen Eltern, Geschwistern und sonstigen Verwandten.

Auch die sonstigen sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen. Er erlöschen also die Erbansprüche des Kindes gegenüber den leiblichen Verwandten und Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber den leiblichen Verwandten. Die bisherigen leiblichen Eltern des Kindes müssen in die Adoption einwilligen. Erteilt ein Elternteil oder beide Elternteile die Einwilligung nicht, kann die Einwilligung auf Antrag des Kindes durch das Familiengericht ersetzt werden. Das Gericht prüft dann, ob derjenige Elternteil, der die Einwilligung verweigert, seine Pflichten gegenüber dem Kind andauernd verletzt hat bzw. durch sein Verhalten gezeigt hat, dass das Kind ihm gleichgültig ist.

Die Adoption Volljähriger:

Auch volljährige Personen können als Kind angenommen werden. Vom Gesetz wird eine „sittliche Rechtfertigung“ für eine Volljährigenadoption vorausgesetzt. Es wird insbesondere geprüft, ob zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Darüber hinaus werden auch die Interessen eventuell bereits vorhandener Kinder des Annehmenden berücksichtigt. Da der Anzunehmende bereits volljährig ist, ist die Einwilligung seiner leiblichen Eltern nicht mehr erforderlich. Sofern der Volljährige verheiratet ist, ist allerdings die Einwilligung des Ehegatten erforderlich.

Für einen Adoptionsantrag sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Aufenthaltsbescheinigung des Annehmenden (das entspricht einer erweiterten Meldebescheinigung mit Angaben zur Staatsangehörigkeit und zum Familienstand. Diese Bescheinigung erteilt das Einwohnermeldeamt.)
  • Geburtsurkunden des Kindes und des Annehmenden
  • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch des Annehmenden (dies wird vom Standesamt bei Eheschließung erteilt)
  • Heiratsurkunde des Annehmenden
  • polizeiliches Führungszeugnis des Annehmenden
  • amtsärztliches Zeugnis des Annehmenden und des Kindes
Nach oben scrollen

Jetzt Rechtsberatung per Videochat anfordern

Wählen Sie ein Wunschdatum und die Uhrzeit aus. Es handelt sich um einen Wunschtermin, den wir Ihnen gerne – soweit möglich – geben. Unsere Mitarbeiter melden Sich bei Ihnen unter Ihrer o.g. Telefonnummer und teilen mit, ob der Wunschtermin möglich ist. Falls dies nicht der Fall ist, können Sie dann sofort einen anderen Termin mit unseren Mitarbeitern vereinbaren.