Versorgungsausgleich Scheidungsvereinbarungen

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren kraft Gesetzes durchgeführt. Das bedeutet, dass die Rentenansprüche, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, geteilt werden.

Beispiel: Die Eheleute trennen sich nach 15-jähriger Ehedauer. Der Ehemann hat in dieser Zeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.000,00 € erworben und die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 500,00 €. Im Scheidungsfall werden Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 250,00 € auf die Ehefrau übertragen, sodass beide Eheleute schließlich Rentenanwartschaften aus der Ehezeit haben in Höhe von monatlich 750,00 €.

Der Versorgungsausgleich kann in einer Scheidungsvereinbarung ausgeschlossen oder begrenzt werden. Der Verzicht bzw. die Begrenzung des Versorgungsausgleichs wird jedoch durch das Amtsgericht im Scheidungsverfahren auf sog. „Unbilligkeit“ überprüft. Das Gericht bejaht eine Unbilligkeit z.B. in den Fällen, wenn der Verzicht auf den Versorgungsausgleich in der Scheidungsvereinbarung zur Folge hat, dass einer der Beteiligten dadurch später keine eigene Rente hat, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht und sodann auf staatliche Hilfe angewiesen ist.

Beispiel: Die Eheleute trennen sich nach 20-jähriger Ehedauer. Die Frau war Hausfrau und Mutter und hat dementsprechend nur geringe Rentenanwartschaften erworben. Der Ehemann hat durchgehend gearbeitet. Die Eheleute verzichten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches. Dieser Verzicht wird im Scheidungsverfahren durch das Gericht für unwirksam aufgrund von Unbilligkeit erklärt. Im Falle des Verzichts hätte die Ehefrau nämlich keine ausreichenden eigenen Rentenansprüche mehr.

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