Sicherheiten bei Immobilienschenkung!

Sicherheiten bei Immobilienschenkung:

Immobilienschenkung  / Sicherheit!

 

Die Schenkung einer Eigentumswohnung oder eines Hauses kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, z. B. werden Immobilien auf Kinder übertragen aus Sorge, dass im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Eltern der Staat auf die Immobilie zugreifen könnte, falls die Pflegekosten höher sind als die Rente der zu pflegenden Eltern. Gelegentlich werden Immobilien übertragen zur Vermeidung von Erbschaftssteuer. Es kann aber auch einfach sinnvoll sein, einem Kind schon frühzeitig eine Immobilie zu überlassen, einfach weil es manchmal keinen Sinn macht, die Kinder bis zum Versterben der Eltern darauf warten zu lassen.

Allerdings sollten bei Immobilienschenkungen folgende Sicherheiten für die übertragenden Eltern berücksichtigt werden:

Sofern die zu übertragende Immobilie durch die Eltern selbst bewohnt wird, sollte in der Regel ein lebenslanges Wohnrecht für die Eltern bestellt werden. Dies führt dazu, dass die Eltern dann natürlich lebenslang keine Miete zahlen müssen und auch nicht aus dieser Wohnung oder aus dem Haus geworfen werden können.

Darüber hinaus sollte ein Rückübertragungsrecht für die Eltern vereinbart werden, sofern nach der Immobilienschenkung etwas Unvorhergesehenes passiert. Eine Rückübertragung der verschenkten Immobilie auf die Eltern sollte z. B. für folgende Fälle vereinbart werden:

  • das beschenkte Kind versucht die Immobilie zu verkaufen oder mit Schulden zu belasten, ohne die Eltern zu fragen,
  • Vorversterben des beschenkten Kindes,
  • Insolvenz des beschenkten Kindes,
  • Drogensucht, Alkoholsucht oder Beitritt zu einer Sekte durch das beschenkte Kind,
  • das Kind wird unter Betreuung gestellt
  • Ehescheidung beim beschenkten Kind.

Ein jederzeitiges Rückübertragungsrecht für die Eltern – also ohne besonderen Grund – ist allerdings rechtlich nicht zulässig.

Es sollte daher vor einer möglichen Immobilienschenkung gut überlegt sein, ob die Immobilienschenkung tatsächlich vorgenommen werden soll.

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