Eheverträge

Eheverträge

Vor einer Eheschließung setzt man sich ungern mit der Frage auseinander, was bei Scheitern der Ehe geschehen soll. Da heutzutage statistisch fast jede dritte Ehe geschieden wird, in Großstädten sogar fast jede zweite Ehe, macht es Sinn über diese Frage nachzudenken. Dabei sollten Sie noch vor der Eheschließung darüber nachdenken, wie das Eheleben in finanzieller Hinsicht ausgestaltet sein soll und welche Regelungen für den Fall der Trennung oder Scheidung gelten sollen.

Welche Regelungen gelten ohne Ehevertrag?

Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, greifen die gesetzlichen Regelungen ein, die jedoch häufig nicht den Vorstellungen der Eheleute entsprechen. Dabei kommt es in dieser Hinsicht oft zu bösen Überraschungen, wenn die Trennung oder Ehescheidung bevorsteht. Die gesetzlichen Regelungen gehen von der sog. „Hausfrauenehe“ aus, bei der die Ehefrau zu Hause bleibt und die Kinder betreut, während der Ehemann der Alleinverdiener ist. Aufgrund der Tatsache, dass diese Art der Ehe heutzutage immer seltener ist, können vertragliche Regelungen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen, sinnvoll sein. Nachfolgend wird erklärt, welche Regelungen Sie in einem Ehevertrag treffen können.

Welche Form muss ein Ehevertrag haben?

Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Ein privatschriftlich geschlossener Ehevertrag ist unwirksam.

Regelungen zur Zugewinngemeinschaft

Ohne Ehevertrag haben leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft wird im Falle der Scheidung das sog. Anfangsvermögen mit dem sog. Schlussvermögen verglichen. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches beide Eheleute am Tag der Eheschließung besessen haben. Das Schlussvermögen ist das Vermögen, das beide Eheleute an dem Tag besitzen, an dem ein Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wird. Etwaige Vermögenszuwächse beider Ehegatten in dieser Zeit werden dann miteinander verglichen. Sofern ein Ehegatte während dieser Zeit mehr Vermögen hinzugewonnen hat, muss dieser dem anderen Ehegatten die Hälfte davon abgeben.

Beispiel: Herr Müller hat bei Eheschließung 100.000,00 € und Frau Müller hat bei Eheschließung ein Vermögen von 50.000,00 €. Bei Ehescheidung hat Herr Müller 200.000,00 € und Frau Müller 100.000,00 €. Somit hat der Ehemann einen Zugewinn von 100.000,00 € und die Ehefrau einen Zugewinn von 50.000,00 €. Dementsprechend hat Herr Müller 50.000,00 € mehr Zugewinn als seine Frau. Dies ist hälftig zu teilen, so dass ein Anspruch von Frau Müller auf Zahlung von 25.000,00 € gegen Herr Müller besteht.

Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft kann durch einen Ehevertrag abgeändert werden. Das heißt, es können einzelne Gegenstände, z.B. Immobilien aus dem Zugewinn herausgenommen werden oder die Zugewinngemeinschaft vollständig aufgehoben werden. Dann erfolgt im Scheidungsfall ein geringerer Vermögensausgleich oder gar kein Vermögensausgleich.

Fällt Vermögen, das während der Ehe geerbt wurde, in den Zugewinn ?
Ist das Vermögen eines Ehegatten während der Ehezeit durch ein Erbe gewachsen, fällt dies nicht in den Zugewinn und muss daher im Falle einer Scheidung nicht geteilt werden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass ein Wertzuwachs des geerbten Vermögens während der Ehezeit ausgleichspflichtig ist.

Beispiel: Herr Müller erbt während der Ehe ein Haus mit einem Wert von 200.000,00 €. 15 Jahre später lassen sich die Eheleute scheiden und das Haus hat inzwischen einen Wert von 300.000,00 €. In diesem Fall ist der Wertzuwachs des Hauses in Höhe von 100.000,00 € Zugewinn und damit ausgleichspflichtig.

Der Verzicht auf Ehegattenunterhalt

In einem Ehevertrag kann auf Ehegattenunterhalt verzichtet werden. Ein solcher Verzicht ist nicht in allen Fällen wirksam möglich. Falls ein Elternteil wegen der Betreuung eines Kindes seine Berufstätigkeit einschränken muss, kann in dieser Zeit nicht wirksam auf Unterhalt verzichtet werden. Ein Verzicht auf Unterhalt ist auch dann unwirksam, wenn einer der Eheleute nur ein geringes Einkommen hat, so dass er durch den Verzicht später auf staatliche Leistungen angewiesen sein könnte.

Die Frage, ob ein Verzicht auf Unterhalt wirksam möglich ist, kann kompliziert sein. Wir beraten Sie gerne, sofern Sie hierzu Fragen haben sollten.

Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich

Ohne Ehevertrag ist im Scheidungsfall der Versorgungsausgleich durchzuführen. Das bedeutet, die Rentenansprüche der Eheleute aus der Ehezeit werden geteilt.

Beispiel: Eheleute Müller trennen sich nach 10-jähriger Ehe. Frau Müller hat in dieser Zeit Rentenansprüche erworben in Höhe von monatlich 150,00 Euro und Herr Müller hat in dieser Zeit Rentenansprüche erworben in Höhe von 250,00 Euro monatlich. Herr Müller muss nach der Scheidung von seinen Rentenansprüchen monatlich 50,00 Euro an seine Frau abgeben, so dass beide aus der Ehezeit monatliche Rentenansprüche haben in Höhe von 200,00 Euro,

Auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann in einem Ehevertrag verzichtet werden.

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