Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

Bei der Gründung eines Unternehmens besteht eine Vielzahl rechtlicher Probleme. Es stellt sich zunächst die Frage nach der passenden Rechtsform des Unternehmens. Es bestehen kraft Gesetzes verschiedene Rechtsformen. Je nach Rechtsform gibt es unterschiedliche Voraussetzungen für die Gründung und Führung des Unternehmens. Falls das Unternehmen durch eine Person gegründet wird, folgt dies in der Regel in der Rechtsform als Einzelkaufmann oder als GmbH. Falls ein Unternehmen durch mehrere Personen gegründet wird, sind noch weitere Rechtsformen möglich. Die unterschiedlichen Rechtsformen haben auch steuerliche Auswirkungen, so dass ein Steuerberater bei der Unternehmensgründung mit einbezogen werden sollte.

Die häufigsten Unternehmensformen sind:

GmbH

Die häufigste Gesellschaftsform in der BRD ist mit großem Abstand die GmbH. Die GmbH ist eine sog. Kapitalgesellschaft. Die Inhaber der GmbH sind die sog. Gesellschafter. Dies können eine Person oder mehrere Personen sein. Begründet wird eine GmbH durch eine notarielle Beurkundung bei einem Notar durch Erstellung einer sog. Satzung. In dieser Satzung werden die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter der GmbH untereinander geregelt, z.B. ob Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit oder 2/3 Mehrheit oder durch eine davon abweichende Mehrheit getroffen werden. Nach der Beurkundung der Satzung wird die Gesellschaft durch den Notar beim Handelsregister angemeldet. Von der Beurkundung bis zur Eintragung der GmbH im Handelsregister vergehen in der Regel einige Wochen. Mit der Eintragung der GmbH im Handelsregister ist die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das Stammkapital der Gesellschaft erfolgt. Nach der Beurkundung und vor der Eintragung im Handelsregister haften die Gesellschafter der GmbH noch mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Es handelt sich bis zur Eintragung um eine GmbH in Gründung. Jede GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben, die die Gesellschaft nach außen vertreten. Häufig sind die Inhaber des Unternehmens, also die Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer des Unternehmens. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Der Geschäftsführer muss nicht Gesellschafter des Unternehmens sein. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000,00 €. Mindestens die Hälfte, also 12.500,00 € müssen nach der Beurkundung der Satzung als Stammkapital auf ein Konto der GmbH eingezahlt werden. Für die Einzahlung der weiteren 12.500,00 € auf das Stammkapital besteht keine gesetzliche Frist.

UG haftungsbeschränkt (sog. Mini-GmbH)

Das Mindeststammkapital für die Gründung einer UG haftungsbeschränkt beträgt nur 1 €. Für die Gründung der UG haftungsbeschränkt mit bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer besteht die Möglichkeit der Gründung in einem vereinfachten Verfahren. Dies ist möglich durch Gründung mit einem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten vorgedruckten Musterprotokoll. Bei der Gründung der UG haftungsbeschränkt mit einem Musterprotokoll fallen geringere Notargebühren an als bei der Gründung der UG haftungsbeschränkt mit einer von diesem Musterprotokoll abweichenden Satzung. Die UG haftungsbeschränkt darf angefallene Gewinne nicht voll ausschütten. Das Ziel der UG haftungsbeschränkt ist es, dass Stammkapital nach und nach auf 25.000,00 € zu erhöhen. Um dieses Stammkapital nach und nach anzusparen ist gesetzlich vorgesehen, dass bei der UG haftungsbeschränkt jährlich 25% des angefallenen Gewinns in das Stammkapital abzuführen sind bis sich das Stammkapital auf 25.000,00 € erhöht hat.

Der Einzelkaufmann (e.K.)

Für ein einzelkaufmännisches Unternehmen muss lediglich die Eintragung in das Handelsregister als eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau erfolgen. Es muss kein Gesellschaftsvertrag erstellt werden. Der Inhaber des Unternehmens haftet für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens persönlich. Diese Unternehmensform ist für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet, sofern deren Tätigkeit keine größeren Haftungsrisiken beinhaltet.

Verkauf einer GmbH bzw. Verkauf von Anteilen an einer GmbH

Der Verkauf von Geschäftsanteilen an einer GmbH bzw. der Verkauf einer GmbH im Ganzen ist beurkundungspflichtig. In der Urkunde muss insbesondere geregelt sein die Höhe des Kaufpreises und zu welchem Termin der Käufer gewinnbezugsberechtigt ist. Schließlich muss geregelt werden, zu welchem Termin ein Kaufpreis zahlbar ist. Die Abtretung der Geschäftsanteile sollte erst wirksam werden, nachdem der Verkäufer einen Kaufpreis vollständig erhalten hat. Erst nach der Aufnahme des Käufers in eine Liste der Gesellschafter, die beim Handelsregister hinterlegt wird, kann dieser seine Rechte als Gesellschafter wirksam ausüben. Sitzverlegung einer GmbH / Änderung des Gesellschaftsvertrages Die Anschrift der Gesellschaft wird zwischenzeitlich im Handelsregister eingetragen. Daher ist auch eine neue Anschrift von der Geschäftsführung beim Handelsregister anzumelden. Die Unterschrift unter der Anmeldung muss öffentlich beglaubigt sein und die Übermittlung kann nur elektronisch erfolgen. Erfolgt ein Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde so ist auch der Gesellschaftsvertrag zu ändern, da der Sitz der Gesellschaft (z. B. Bochum) Bestandteil des Gesellschaftsvertrages ist. Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages unterliegt der notariellen Beurkundung. Nach erfolgter Beurkundung wird der geänderte Wortlaut des Gesellschaftsvertrages durch den Notar bestätigt und dem Handelsregister zur Verfügung gestellt, damit gesichert ist, dass die aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrages beim Handelsregister hinterlegt ist.

GmbH Liquidation (= Auflösung und Beendigung einer GmbH)

1. Beschluss über die Auflösung (Liquidation)

Die Liquidation einer GmbH ist an eine Reihe von Formalitäten gebunden, die durch das Gericht überprüft werden. Der Gesellschaft wird Gelegenheit gegeben, in einer Liquidationsphase die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Gleichzeitig sollen Gläubiger Gelegenheit erhalten, ihre Forderungen mit der Gesellschaft zu regeln. In einer Gesellschafterversammlung muss der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft (Liquidationsbeschluss) befasst werden und mindestens ein Liquidator bestellt werden. Regelmäßig wird der bisherige Geschäftsführer auch zum Liquidator bestellt. Der Beschluss ist zumindest schriftlich dem Handelsregister nachzuweisen. Bei der Beschlussfassung ist die Vertretungsregelung des Liquidators zu beachten. Der Beschluss über die Auflösung der GmbH ist vom Liquidator beim Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung hat dieser wie ein Geschäftsführer eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass er nicht an der Vertretung gehindert ist. Die Anmeldung muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.

2. Erlöschen der Gesellschaft

Nach Eintragung der Liquidation ist diese im Bundesanzeiger bekannt zu gegeben, damit etwaige Gläubiger sich bei der Gesellschaft melden können. Ohne diese Veröffentlichung wird die Gesellschaft nicht im Handelsregister gelöscht. Erst nach Ablauf eines Jahres („sogenanntes Sperrjahr“) nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, kann eine Beendigung der Liquidation erfolgen. Von dem Liquidator muss das Erlöschen der Gesellschaft zur Handelsregistereintragung angemeldet werden. Dem Gericht muss die Veröffentlichung und damit der Gläubigeraufruf nachgewiesen werden. Erst danach erfolgt die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.
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