Wenn ein Mensch aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr für sich selbst entscheiden kann, wenden sich die behandelnden Ärzte an das zuständige Gericht, damit von dort aus ein Betreuer für den betroffenen Menschen bestellt wird. Der zuständige Richter kann dann einen nahen Verwandten, also zum Beispiel den Ehegatten oder ein Kind des Betroffenen zum Betreuer bestellen.
Der Richter kann aber auch einen Berufsbetreuer einsetzen. In diesem Fall entscheidet eine völlig fremde Person dann über das Leben des betroffenen Menschen. Den meisten Menschen ist der Gedanke, dass eine fremde Person seine Angelegenheiten regeln könnte, nicht recht. Dies kann dadurch erreicht werden, wenn man in einer Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten ernennt, der in diesen Fällen für den betroffenen Menschen handeln kann. In einer Verfügung kann man regeln, welcher Mensch für den Fall, dass man unter Betreuung gestellt wird, die Betreuung übernehmen soll.
Das Gericht ist an die Wünsche des Betroffenen in einer Verfügung gebunden. Außerdem kann in einer Betreuungsverfügung geregelt werden, wie die Betreuung erfolgen soll. Zum Beispiel kann hier geregelt werden, ob Sie eine Unterbringung in einem Heim wünschen oder ob Sie diese Unterbringung gerade nicht möchten.
Die Bundesnotarkammer hat ein Zentrales Vorsorgeregister eingerichtet, in dem Sie Ihre Vorsorgevollmacht bzw. Ihre Betreuungsverfügung verzeichnen lassen können.
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