Scheidungsvereinbarungen

Scheidungsvereinbarungen beim Notar

Nach einer Trennung können Eheleute eine notarielle Regelung über die Folgen der Scheidung treffen. Dies soll dazu führen, dass möglichst alle Folgen der Trennung einvernehmlich und schriftlich geregelt werden. Scheidungsvereinbarungen werden häufig auch Scheidungsfolgenvereinbarung genannt. Nachfolgend wird erklärt, was in einer solchen Vereinbarung geregelt werden kann und welche Vorteile dies hat.

Welche Vorteile bietet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Nach Scheitern der Ehe liegt der Vorteil der Einschaltung eines Notars darin, dass beide Ehegatten gleichzeitig durch eine fachkundige und neutrale Person – also keinen einseitigen Interessenvertreter – beraten werden. Die Vorteile einer notariellen Scheidungsvereinbarung liegen dabei auf der Hand. Die Scheidungsvereinbarungen sind wesentlich schnellere und kostengünstigere Alternative im Gegensatz zu einem streitigen Scheidungsverfahren. Darüber hinaus kommt es bei Einschaltung eines völlig unbeteiligten und objektiven Beraters in Person des Notars in den allermeisten Fällen zu einer sachlicheren Diskussion und nach der Klärung der tatsächlichen Rechtslage auch im Ergebnis zu einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich der Scheidungsfolgen.
Oft treffen Eheleute nach einer Trennung selbst schriftliche Vereinbarungen.
Dabei wird außer Acht gelassen, dass Vereinbarungen zum Unterhalt, zum Zugewinnausgleich und zum Versorgungsausgleich nicht von den Eheleuten selbst erstellt werden sollten, da diese Vereinbarungen dann unwirksam sind. Es ist gesetzlich geregelt, dass solche Vereinbarungen vor einem Notar beurkundet werden müssen. Grund dafür ist, dass die Eheleute vor Abschluss einer Vereinbarung zum Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich vorab juristisch durch Fachleute beraten werden.

Welche Regelungen können in Scheidungsvereinbarungen getroffen werden?

Ehegattenunterhalt

In Scheidungsvereinbarungen können zum Bespiel Vereinbarungen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt zum Inhalt haben. Denkbar sind hier Vereinbarungen, dass auf den Ehegattenunterhalt verzichtet wird oder die Höhe des Ehegattenunterhaltes begrenzt wird. Möglich ist auch eine Regelung hinsichtlich der Dauer der Zahlung von Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Vereinbarungen nur innerhalb bestimmter Grenzen wirksam möglich sind. Unwirksam sind solche Vereinbarungen z.B. dann, wenn sie zu Lasten des Sozialhilfeträgers getroffen werden.

Beispiel: Die Eheleute Müller möchten nach der Trennung vereinbaren, dass später kein Ehegattenunterhalt zahlbar sein soll. Der Ehemann hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00 € und die Ehefrau hat kein Einkommen. Durch diese beabsichtigte Vereinbarung wäre die Ehefrau dann auf Sozialhilfe angewiesen. Diese Vereinbarung ist unwirksam, da sie zu Lasten des Sozialamtes getroffen würde.

Der Zugewinnausgleich

Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Das heißt, wer diesen Güterstand nicht durch einen Ehevertrag abgeändert hat, lebt in Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass im Fall einer Ehescheidung das Anfangsvermögen der Eheleute und das Endvermögen miteinander verglichen werden. Der in dieser Zeit erzielte Vermögenszuwachs der Eheleute wird miteinander verglichen. Hat ein Ehegatte einen höheren Vermögenszuwachs in der Ehezeit erzielt als der andere Ehegatte, muss dies hälftig ausgeglichen werden.

Beispiel: Anfangsvermögen: Ehemann 0 € und Ehefrau 0 €. Schlussvermögen bei Ehescheidung: Ehemann 100.000,00 € und Ehefrau
50.000,00 €. Der Zugewinn des Ehemannes ist um 50.000,00 € höher als der Zugewinn der Ehefrau. Die Ehefrau hat einen Anspruch auf die Zahlung 25.000,00 € gegen den Ehemann als Zugewinnausgleich. In der Ehezeit erhaltene Erbschaften und Schenkungen fallen nicht in den Zugewinnausgleich.

In einer Scheidungsvereinbarung können Regelungen zum Zugewinnausgleich getroffen werden. Zum Beispiel kann hier geregelt werden, dass die Eheleute sich einig sind über die Höhe des zahlbaren Zugewinnausgleiches und wann konkret dieser Betrag zahlbar ist. Damit wird späterer Streit über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen.

Es kann auch geregelt werden, dass beide Eheleute sich darüber einig sind, dass kein Zugewinnausgleich zahlbar ist.

Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren kraft Gesetzes durchgeführt. Das bedeutet, dass die Rentenansprüche, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, geteilt werden.

Beispiel: Die Eheleute Müller trennen sich nach 15-jähriger Ehedauer. Der Ehemann hat in dieser Zeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.000,00 € erworben und die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 500,00 €. Im Scheidungsfall werden Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 250,00 € auf die Ehefrau übertragen, sodass beide Eheleute schließlich Rentenanwartschaften aus der Ehezeit haben in Höhe von monatlich 750,00 €.

Der Versorgungsausgleich kann in einer Scheidungsvereinbarung ausgeschlossen oder begrenzt werden. Der Verzicht bzw. die Begrenzung des Versorgungsausgleichs wird jedoch durch das Amtsgericht im Scheidungsverfahren auf sog. „Unbilligkeit“ überprüft. Das Gericht bejaht eine Unbilligkeit z.B. in den Fällen, wenn der Verzicht auf den Versorgungsausgleich in der Scheidungsvereinbarung zur Folge hat, dass einer der Beteiligten dadurch später keine eigene Rente hat, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht und sodann auf staatliche Hilfe angewiesen ist.

Beispiel: Die Eheleute Müller trennen sich nach 20-jähriger Ehedauer. Die Frau war Hausfrau und Mutter und hat dementsprechend nur geringe Rentenanwartschaften erworben. Der Ehemann hat durchgehend gearbeitet. Die Eheleute verzichten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches. Dieser Verzicht wird im Scheidungsverfahren durch das Gericht für unwirksam aufgrund von Unbilligkeit erklärt. Im Falle des Verzichts hätte die Ehefrau nämlich keine ausreichenden eigenen Rentenansprüche mehr.

Mögliche sonstige Regelungen

Über die bereits genannten Beispiele zu Regelungen in Scheidungsvereinbarungen können selbstverständlich auch noch weitere bzw. andere Themenbereiche abgedeckt werden. Sofern aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, können Regelungen zum Sorgerecht oder zum Umgangsrecht getroffen werden.

Schließlich sind auch Regelungen bezüglich gemeinsamer Bankkonten, Pkws, Hausrat und Mobiliar möglich.

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