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Der Pflichtteil
Was ist ein Pflichtteil ?
Das deutsche Erbrecht regelt, dass man nahe Verwandte nicht komplett enterben kann. Diese haben einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Nachfolgend wird erklärt, welche Verwandten einen Pflichtteil beanspruchen können, wie hoch der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten ist und wie auf den Pflichtteil verzichtet werden kann bzw. wie man Pflichtteilsforderungen möglichst vermeiden kann.
Der Pflichtteil ist eine rechtliche Regelung, die sicherstellt, dass bestimmte nahe Verwandte auch im Erbfall einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben. Es handelt sich dabei um einen Mindestanteil am Vermögen, den der Erblasser nicht vollständig frei verteilen kann.
Wie kann verhindert werden, dass der Pflichtteil greift? Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um den Pflichtteil zu umgehen oder zu reduzieren. Eine oft genutzte Methode ist die testamentarische Verfügung, bei der der Erblasser seinen Nachlass nach seinen eigenen Wünschen verteilen kann. Diese testamentarische Verfügung sollte jedoch rechtzeitig und unter Einbeziehung eines Notars erfolgen, um juristische Fehler zu vermeiden. Eine weitere Möglichkeit ist die Schenkung zu Lebzeiten, bei der Vermögenswerte auf andere Personen übertragen werden.
Kann man auf den Pflichtteil verzichten? Ja, es ist möglich, auf den Pflichtteil zu verzichten. Dies muss jedoch ausdrücklich und schriftlich erklärt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass ein solcher Verzicht unwiderruflich ist und der Verzichtende keinerlei Ansprüche mehr geltend machen kann. Daher sollte eine solche Entscheidung gut überlegt sein und gegebenenfalls von einem Anwalt begleitet werden. Insgesamt ist der Pflichtteil eine wichtige rechtliche Regelung, die sicherstellt, dass bestimmte nahe Verwandte auch im Erbfall bedacht werden.
Der Pflichtteil stellt einen Mindestanteil dar, der nicht vollständig vom Erblasser frei verteilt werden kann. Es ist jedoch möglich, den Pflichtteil zu umgehen oder zu reduzieren, beispielsweise durch eine testamentarische Verfügung oder eine Schenkung zu Lebzeiten. Auch ein Verzicht auf den Pflichtteil ist möglich, sollte jedoch gut überlegt und gegebenenfalls rechtlich abgesichert werden.
Welche Personen haben Anspruch auf einen Pflichtteil?
Grundsätzlich haben die Abkömmlinge, also Kinder und Enkel des Erblassers, sowie der Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch. Auch die Eltern des Erblassers können unter bestimmten Umständen einen Pflichtteil geltend machen. Es ist wichtig anzumerken, dass Pflichtteilsansprüche nicht auf andere Verwandte wie Geschwister oder entfernte Verwandte übertragen werden können
Sofern der verstorbene (= Erblasser) verheiratet war und Kinder hatte, sind die Kinder des Verstorbenen und der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Hatte der Erblasser keine Kinder und die Eltern des Verstorbenen leben noch, besteht ein Pflichtteilsanspruch der Eltern des Verstorbenen.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Wie hoch ist der Pflichtteil? Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dies bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte die Hälfte des Anteils erhalten würde, den er im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Der genaue Wert des Pflichtteils hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel vom Wert des Nachlasses und den Ansprüchen anderer Erben.
Der Pflichtteil entspricht also der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nach dem gesetzlichen Erbrecht erhält der Ehegatte – sofern keine Gütertrennung besteht – 1/2 vom Nachlass und Kinder erhalten auch insgesamt 1/2, unabhängig davon ob es sich um ein Kind oder um mehrere Kinder handelt.
Was ist das Problem beim Pflichtteil?
Eine Pflichtteilsforderung kann zu großen Problemen für den Erben führen. Wenn sich Immobilien im Nachlass befinden, kann der Pflichtteil eine große Summe ausmachen, die der Erbe gar nicht zur Verfügung hat. Dann muss die geerbte Immobilie mit Schulden belastet werden, um den Pflichtteil auszuzahlen. Falls der Erbe aber kein Darlehen erhält, kann er gezwungen sein, die geerbte Immobilie zu verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen.
Beispiel: Eheleute Müller haben zwei Kinder. Herr Müller verstirbt. Nach gesetzlicher Erbfolge erbt Frau Müller 1/2 und die beiden Kinder zusammen 1/2, also jedes Kind erbt 1/4. Eheleute Müller haben ein Testament errichtet und sich darin zunächst gegenseitig als Erben eingesetzt. Dadurch sind die Kinder nach dem zuerst versterbenden Herrn Müller enterbt worden. Sie haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von je 1/8 gegenüber ihrer Mutter, also die Hälfte vom gesetzlichen Erbe.
Wie kann verhindert werden, dass der Pflichtteil geltend gemacht wird (sog. Pflichtteilsstrafklausel)?
Der Pflichtteil entsteht nicht automatisch, sondern er muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Im Testament kann geregelt werden, dass das Kind, welches nach dem zuerst versterbenden Elternteil einen Pflichtteil geltend macht, nach dem länger lebenden Elternteil enterbt wird. Das ist eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Damit sollen Kinder davon abgehalten werden, den Pflichtteil zu fordern, da sie dann nach dem länger lebenden Elternteil enterbt werden und dann später auch nur den Pflichtteil nach dem länger lebenden Elternteil erhalten.
Beispiel: Eheleute Müller erstellen ein Testament, in dem sie sich zuerst gegenseitig als Erben einsetzen und nach dem Tod des länger lebenden Elternteils sollen die beiden Kinder zu gleichen Erbe werden. Das Kind, das nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils den Pflichtteil fordert, wird nach dem länger lebenden Elternteil enterbt.
Herr Müller verstirbt und seine Tochter Heidi fordert den Pflichtteil von der Mutter ein. Herr Müller hat einen Nachlass im Wert von 100.000,00 Euro hinterlassen. Der Pflichtteil der Tochter Heidi beträgt 1/8. Dementsprechend fordert Heidi von der Mutter einen Teil des Erbes in Höhe von 12.500,00 Euro. Acht Jahre später verstirbt die Mutter. Nach der Mutter erhält Heidi nur den Pflichtteil und ihr Bruder wird Alleinerbe, weil Heidi nach dem verstorbenen Vater den Pflichtteil eingefordert hat.
Kann man auf den Pflichtteil verzichten?
Wie hoch ist der Pflichtteil? Der Pflichtteil beläuft sich grundsätzlich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil, den man nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würde, wenn kein Testament vorhanden ist. Der Pflichtteil kann also bei einem Kind beispielsweise die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmachen, während es bei einem Ehepartner ein Viertel sein kann. Oftmals möchten Menschen jedoch verhindern, dass der Pflichtteil ausgezahlt werden muss. Dies kann verschiedene Gründe haben, wie etwa eine zerrüttete Beziehung zum Erblasser oder der Wunsch, das Erbe anders zu verteilen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob man auf den Pflichtteil verzichten kann. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, auf den Pflichtteil zu verzichten. Allerdings muss eine ausdrückliche und wirksame Verzichtserklärung abgegeben werden.
Welche Form muss ein Pflichtteilsverzicht haben?
Ein Pflichtteilsverzicht möglich durch einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem pflichtteilsberechtigten Erben. In diesem Vertrag wird vereinbart, dass der Erbe auf den Pflichtteil verzichtet und ob er dafür eine Gegenleistung erhält.
Der Verzicht auf ein Teil des Erbes kann also unentgeltlich oder gegen Bezahlung eines Geldbetrages erfolgen. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde. Es ist also nicht ausreichend, einfach nur mündlich oder schriftlich auf den Pflichtteil zu verzichten. Doch warum sollte man überhaupt auf den Pflichtteil verzichten? Häufig geschieht dies dann, wenn die betreffende Person ausreichend anderweitig versorgt ist oder sie im Testament des Erblassers bedacht wurde.
Ein Verzicht auf den Pflichtteil kann also sinnvoll sein, um den Erbfall schneller abzuwickeln und mögliche Konflikte unter den Erben zu vermeiden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ein Verzicht auf den Pflichtteil unwiderruflich ist. Das bedeutet, dass man nicht nachträglich Ansprüche geltend machen kann, auch wenn sich die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse ändern. Daher sollte ein Verzicht gut überlegt sein und bestenfalls mit der Hilfe eines Rechtsanwalts oder Notars erfolgen. Zusammenfassend kann man also auf den Pflichtteil verzichten, wenn eine wirksame Verzichtserklärung abgegeben wird.
Ein solcher Verzicht kann sinnvoll sein, um mögliche Konflikte unter den Erben zu vermeiden. Allerdings sollte man sich über die Folgen eines Verzichts im Klaren sein, da dieser unwiderruflich ist. Im Zweifelsfall ist es ratsam, professionellen Rat einzuholen, um die bestmögliche Entscheidung zu treffen.