Notarkosten GmbH/UG

Notarkosten Gründung einer GmbH mit zwei Gesellschaftern und Stammkapital 25.000,00 Euro

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Gründung einer UG haftungsbeschränkt mit zwei Gesellschaftern

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Diese Kosten fallen an bei der Gründung einer UG haftungsbeschränkt mit einem Gesellschafter mit dem gesetzlichen Mindestinhalt. Der Text des Gründungsvertrages wurde nicht vom Notar entworfen, sondern stammt aus dem Gesetz

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Gründung einer UG haftungsbeschränkt, der Text des Gesellschaftsvertrages wurde vom Notar entworfen ( ohne Musterprotokoll )

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Hier erfahren Sie mehr über die Gesellschaftsgründung

Bei der Gründung eines Unternehmens besteht eine Vielzahl rechtlicher Probleme. Es stellt sich zunächst die Frage nach der passenden Rechtsform des Unternehmens. Es bestehen kraft Gesetzes verschiedene Rechtsformen. Je nach Rechtsform gibt es unterschiedliche Voraussetzungen für die Gründung und Führung des Unternehmens. Falls das Unternehmen durch eine Person gegründet wird, folgt dies in der Regel in der Rechtsform als Einzelkaufmann oder als GmbH. Falls ein Unternehmen durch mehrere Personen gegründet wird, sind noch weitere Rechtsformen möglich. Die unterschiedlichen Rechtsformen haben auch steuerliche Auswirkungen, so dass ein Steuerberater bei der Unternehmensgründung mit einbezogen werden sollte.

Die häufigsten Unternehmensformen sind:

GmbH

Die häufigste Gesellschaftsform in der BRD ist mit großem Abstand die GmbH. Die GmbH ist eine sog. Kapitalgesellschaft. Die Inhaber der GmbH sind die sog. Gesellschafter. Dies können eine Person oder mehrere Personen sein. Begründet wird eine GmbH durch eine notarielle Beurkundung bei einem Notar durch Erstellung einer sog. Satzung. In dieser Satzung werden die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter der GmbH untereinander geregelt, z.B. ob Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit oder 2/3 Mehrheit oder durch eine davon abweichende Mehrheit getroffen werden. Nach der Beurkundung der Satzung wird die Gesellschaft durch den Notar beim Handelsregister angemeldet. Von der Beurkundung bis zur Eintragung der GmbH im Handelsregister vergehen in der Regel einige Wochen. Mit der Eintragung der GmbH im Handelsregister ist die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das Stammkapital der Gesellschaft erfolgt.

Nach der Beurkundung und vor der Eintragung im Handelsregister haften die Gesellschafter der GmbH noch mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Es handelt sich bis zur Eintragung um eine GmbH in Gründung.

Jede GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben, die die Gesellschaft nach außen vertreten. Häufig sind die Inhaber des Unternehmens, also die Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer des Unternehmens. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Der Geschäftsführer muss nicht Gesellschafter des Unternehmens sein.

Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000,00 €. Mindestens die Hälfte, also 12.500,00 € müssen nach der Beurkundung der Satzung als Stammkapital auf ein Konto der GmbH eingezahlt werden. Für die Einzahlung der weiteren 12.500,00 € auf das Stammkapital besteht keine gesetzliche Frist.

UG haftungsbeschränkt (sog. Mini-GmbH)

Das Mindeststammkapital für die Gründung einer UG haftungsbeschränkt beträgt nur 1 €. Für die Gründung der UG haftungsbeschränkt mit bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer besteht die Möglichkeit der Gründung in einem vereinfachten Verfahren. Dies ist möglich durch Gründung mit einem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten vorgedruckten Musterprotokoll. Bei der Gründung der UG haftungsbeschränkt mit einem Musterprotokoll fallen geringere Notargebühren an als bei der Gründung der UG haftungsbeschränkt mit einer von diesem Musterprotokoll abweichenden Satzung.

Die UG haftungsbeschränkt darf angefallene Gewinne nicht voll ausschütten. Das Ziel der UG haftungsbeschränkt ist es, dass Stammkapital nach und nach auf 25.000,00 € zu erhöhen. Um dieses Stammkapital nach und nach anzusparen ist gesetzlich vorgesehen, dass bei der UG haftungsbeschränkt jährlich 25% des angefallenen Gewinns in das Stammkapital abzuführen sind bis sich das Stammkapital auf 25.000,00 € erhöht hat.

Der Einzelkaufmann (e.K.)

Für ein einzelkaufmännisches Unternehmen muss lediglich die Eintragung in das Handelsregister als eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau erfolgen. Es muss kein Gesellschaftsvertrag erstellt werden. Der Inhaber des Unternehmens haftet für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens persönlich. Diese Unternehmensform ist für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet, sofern deren Tätigkeit keine größeren Haftungsrisiken beinhaltet.

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