About Us

Das gesetzliche Erbrecht

Wenn Sie kein Testament errichtet haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die erbrechtlichen Regelungen sind im Wesentlichen unverändert seit dem Jahr 1900 in kraft und passen daher für die heutigen Lebensumstände häufig nicht. Das gesetzliche Erbrecht teilt die Erben in Ordnungen ein. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen. Ist ein Kind bereits vor dem Verstorbenen („Erblasser“) verstorben, erben anstelle dieses Kindes dessen Kinder, also die Enkelkinder des Erblassers. Hat der Erblasser keine Kinder oder Enkelkinder erben die Verwandten zweiter Ordnung. Dies sind die Eltern des Verstorbenen. Wenn die Eltern des Verstorbenen bereits tot sind, erben die Geschwister des Verstorbenen. Falls Geschwister des Verstorbenen vorverstorben sind, erben mögliche Kinder der Geschwister, also Neffen und Nichten des Verstorbenen.

Ehegatten erben neben den Verwandten. Zu beachten ist daher, dass Ehegatten dementsprechend nicht automatisch alleinige Erben werden, wenn der Verstorbene Kinder hatte oder wenn die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen noch leben. Die Erben müssen sich dann über die Erbschaft einigen, dies nennt sich Erbauseinandersetzung. Bei dieser Erbauseinandersetzung kommt es häufig zu Streitigkeiten.

Wenn – wie sehr häufig – die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen entspricht, sollten Sie ein Testament errichten.

Erbrecht

Hier finden sie einige Kostenbeispiele für die anfallenden Kosten bei der Erstellung notarieller Testamente und Erbverträge.
(Die Nummern entsprechen jeweils der Anlage 1 Teil 2 zum GNotKG – Kostenverzeichnis)

(Die §§ beziehen sich jeweils auf die gesetzliche Bestimmung des GNotKG)

Einzeltestament: Erblasser ohne Verbindlichkeiten

Der Erblasser errichtet ein Testament. Sein Vermögen beträgt 300.000,00 EUR. Verbindlichkeiten hat er keine. Er verfügt letztwillig über sein gesamtes Vermögen. Die Urkunde umfasst drei Seiten und wird für den Erblasser einmal als begl. Ablichtung ausgefertigt. Eine begl. Ablichtung verbleibt in der Urkundensammlung des Notars.

Kostenberechnung gem. § 19 GNotKG

Gebühren und Auslagen

Nr. 21200 Beurkundungsverfahren Geschäftswert: § 102 = 300.000,00 = 635,00 €
Nr. 32001 Dokumentenpauschale 9 Seiten s/w = 1,35 €
Nr. 32005 Porto und Telekommunikation – Pauschale = 20,00 €

Zwischensumme: 656,35 €
Umsatzsteuer 19 % = 124,71 €

Summe: 781,06 €
Nr. 32015 Registrierung Testamentsregister = 15,00 €

Gesamtsumme: 796,06 €

Einzeltestament: Erblasser mit Verbindlichkeiten

Der Erblasser errichtet ein Testament. Sein Vermögen beträgt 300.000,00 EUR. Verbindlichkeiten gibt er mit 200.000,00 EUR an. Er verfügt letztwillig über sein gesamtes Vermögen. Die Urkunde umfasst drei Seiten und wird für den Erblasser einmal als begl. Ablichtung ausgefertigt.
Eine begl. Ablichtung verbleibt in der Urkundensammlung des Notars.

Kostenberechnung gem. § 19 GNotKG

Gebühren und Auslagen

Nr. 21200 Beurkundungsverfahren Geschäftswert: § 102 = 150.000,00 € = 354,00 €
Nr. 32001 Dokumentenpauschale 9 Seiten s/w = 1,35 €
Nr. 32005 Porto und Telekommunikation – Pauschale = 20,00 €

Zwischensumme: 375,35 €
Nr. 32014 Umsatzsteuer, 19 % = 71,32 €

Summe: 446,67 €
Nr. 32015 Registrierung Testamentsregister = 15,00 €

Gesamtsumme: 461,67 €

Einzeltestament: Erblasser verfügt gegenständlich

Der Erblasser errichtet ein Testament. Sein Vermögen beträgt 300.000,00 EUR. Verbindlichkeiten hat er keine. Er verfügt letztwillig, dass sein Einfamilien-hausgrundstück mit einem Wert von 150.000,00 EUR sein Sohn erhalten soll. Die Urkunde umfasst drei Seiten und wird für den Erblasser einmal als begl. Ablichtung ausgefertigt. Eine begl. Ablichtung verbleibt in der Urkundensammlung des Notars.

Kostenberechnung gem. § 19 GNotKG

Gebühren und Auslagen

Nr. 21200 Beurkundungsverfahren Geschäftswert: § 102 = 150.000,00 = 354,00 €
Nr. 32001 Dokumentenpauschale 9 Seiten s/w = 1,35 €
Nr. 32005 Porto und Telekommunikation – Pauschale= 20,00 €

Zwischensumme: 375,35 €
Nr. 32014 Umsatzsteuer, 19 % = 71,32 €

Gesamtsumme: 446,67 €
Nr. 32015 Registrierung Testamentsregister = 15,00 €

Gesamtsumme: 461,67 €

Gemeinschaftliches Testament: Eheleute

Die Eheleute errichten ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Längstlebende kann beliebig über sein Vermögen und über das ererbte Vermögen des Erstversterbenden verfügen. Vermögen Ehemann 300.000,00 EUR und 30.000,00 EUR Schulden. Vermögen Ehefrau nicht vorhanden, aber 20.000,00 EUR Schulden. Die Urkunde umfasst drei Seiten und wird für jeden der Erblasser einmal als begl. Ablichtung ausgefertigt. Eine begl. Ablichtung verbleibt in der Urkundensammlung des Notars.

Kostenberechnung gem. § 19 GNotKG

Gebühren und Auslagen

Nr. 21000 Beurkundungsverfahren Geschäftswert: § 102 = 270.000,00 = 1.170,00 €
Nr. 32001 Dokumentenpauschale 12 Seiten s/w = 1,80 €
Nr. 32005 Porto und Telekommunikation – Pauschale = 20,00 €

Zwischensumme: 1.191,80 €
Nr. 32014 Umsatzsteuer, 19 % = 226,44 €

Summe: 1.418,24 €
Nr. 32015 Registrierung Testamentsregister = 30,00 €

Gesamtsumme: 1.448,24 €

Erbvertrag

Eheleute setzen sich zu Erben ein, Kinder werden Schlusserben und verzichten auf ihren Pflichtteil

Die Eheleute setzen sich gegenseitig in einem Erbvertrag zu Alleinerben ein. Der Längstlebende von Beiden setzt die beiden mitbeteiligten Kinder zu Schlusserben ein. Diese verzichten jetzt schon auf den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden der Eltern. Das Vermögen des Ehemannes beträgt 200.000,00 EUR. Er hat 150.000,00 EUR Schulden. Das Vermögen der Ehefrau beträgt 200.000,00 EUR. Die Frau ist schuldenfrei. Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand und haben mit Ausnahme der beteiligten Kinder keine weiteren Abkömmlinge.

Die Urkunde umfasst insgesamt 6 Seiten und wird jedem Beteiligten in Ausfertigung ausgehändigt. Der Erbvertrag soll in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes gegeben werden. Bei der Urkundensammlung des Notars verbleibt eine beglaubigte Ablichtung.

Kostenberechnung gem. § 19 GNotKG

Gebühren und Auslagen. 395,40 €

Nr. 21100 Beurkundungsverfahren Geschäftswert: Erbvertrag nach § 102 = 300.000,00 € Pflichtteilsverzicht nach § 102 = 50.000,00 € Gesamtsumme § 35 = 350.000,00 € = 1.370,00€
Nr. 32001 Dokumentenpauschale 36 Seiten s/w = 5,40 €
Nr. 32005 Porto und Telekommunikation – Pauschale = 20,00 €

Zwischensumme: 1.395,40€
Nr. 32014 Umsatzsteuer, 19 % = 265,13 €

Summe: 1.660,53€
Nr. 32015 Registrierung Testamentsregister = 30,00 €

Gesamtsumme: 1.690,53€

Erbscheinsantrag gesetzliche Erbfolge

Der Antragsteller gibt einen Erbscheinsantrag nebst eidesstattlicher Versicherung zu Protokoll. Der Nachlassaktivwert beträgt 100.000,00 EUR. Der Erblasser hat 20.000,00 EUR Schulden hinterlassen. Die Beisetzungskosten betrugen 5.000,00 EUR. Das Nachlassgericht und der Antragssteller erhalten jeweils eine Ausfertigung der 4-seitigen Urkunde.

Kostenberechnung gem. § 19 GNotKG

Gebühren und Auslagen

Nr. 23300 Eidesstattliche Versicherung – Erbscheinsantrag – Geschäftswert: § 40 = 80.000,00 = 219,00€
Nr. 32001 Dokumentenpauschale 8 Seiten s/w = 1,20 €
Nr. 32005 Porto und Telekommunikation – Pauschale = 20,00 €

Zwischensumme: 240,20€
Nr. 32014 Umsatzsteuer, 19 % = 45,64€

Summe: 285,84€

Nach oben scrollen