Notarielles Testament

Ein Notarielles Testament

Ein Testament ist nur wirksam, wenn es entweder vollständig mit der Hand geschrieben wurde oder wenn es notariell beurkundet wurde. Ein notarielles Testament ist ein Testament, welches unter Mitwirkung eines Notars beurkundet wird. Hier soll erklärt werden, welche Vorteile ein notarielles Testament gegenüber dem handgeschriebenen Testament hat und welche Kosten dadurch entstehen.

Ein Vorteile des notariellen Testaments: Juristische Beratung vom Notar

Ein notariell beurkundetes Testament ist unter der Beratung eines Notars entstanden. Das bedeutet, der Notar kann anhand einer Besprechung mit seinem Mandanten verstehen, welche Ziele mit dem Testament erreicht werden sollen. Der Notar muss dann den Willen des Mandanten in ein rechtsgültiges und inhaltlich richtiges Testament umsetzen. Bei einem handgeschriebenen Testament, welches ohne rechtliche Beratung aufgesetzt wurde, besteht die Gefahr der Unwirksamkeit des Testamentes wegen eines Formfehlers und das Testament kann nach dem Tod des Erblassers von Juristen anders ausgelegt werden, als der Erblasser sich das vorgestellt hat. Kommt es nach einem Erbfall zum Streit, muss häufig der Inhalt eines selbstverfassten Testamentes von Juristen ausgelegt werden. Das „Juristendeutsch“ ist dem Verstorbenen in der Regel nicht bekannt gewesen. Dies führt häufig zu Streitigkeiten über die Frage, was der Verstorbene mit dem Testament erreichen wollte. Dies wird durch notarielle Testamente vermieden, da es Aufgabe des Notars ist, in rechtlich abgesicherter Form ein Testament zu erstellen.

Ein weiterer Vorteil des notariellen Testamentes: Kein Erbschein erforderlich

Wenn sich eine Immobilie im Nachlass befindet, muss nach einem Erbfall das Grundbuch berichtigt werden. Das heißt, der Erbe muss als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Falls kein Testament vorhanden ist oder nur ein handgeschriebenes Testament vorhanden ist, muss der Erbe einen Erbschein beantragen, um ins Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen zu werden. Der Erbschein löst häufig erhebliche Gerichtskosten oder Notargebühren aus. Desto größer der Wert des Nachlasses ist, umso höher fallen diese Kosten aus. Ferner müssen dem Gericht Urkunden eingereicht werden und es kann längere Zeit dauern, bis ein Erbschein vom Amtsgericht erteilt wird. Falls der Erblasser ein notarielles Testament hinterlassen hat, wird kein Erbschein für die Eintragung des Erben im Grundbuch benötigt. Der Erbe kann sich dann einfach als neuer Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen.

Auch wenn sich Bankguthaben oder Wertpapiere im Nachlass befinden, wird häufig ein Erbschein benötigt. Privat verfasste Testamente werden oft von Banken als unzureichend angesehen, wenn die Erben über die Bankguthaben des Verstorbenen verfügen möchten. Die Banken bestehen dann darauf, dass die Erben einen Erbschein beantragen und erst nach Vorlage des Erbscheins können die Erben über die Bankguthaben verfügen. Wenn ein notarielles Testament vorhanden ist, dürfen Banken keinen Erbschein verlangen. Sie sind verpflichtet, nach Vorlage des notariellen Testaments und des Eröffnungsprotokolls des Amtsgerichts den Erben über die Guthaben verfügen zu lassen.

Schreibunfähige Menschen können ihr Testament nur beim Notar errichten

Wer nicht schreiben kann – sei es aus gesundheitlichen Gründen, oder weil er es nicht gelernt hat – kann kein handschriftliches Testament errichten. Für diese Menschen gibt es nur die Möglichkeit, ein wirksames Testament über einen Notar beurkunden zu lassen.

Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht

Ein notariell beurkundetes Testament muss nach der Beurkundung vom Notar beim Amtsgericht hinterlegt werden und im Testamentsregister registriert werden. Es wird beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung genommen, damit es nicht verschwinden kann. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Testament später von der falschen Person gefunden werden und vernichtet werden könnte. Auch selbst geschriebene Testamente können beim Amtsgericht hinterlegt werden. Die Gerichtskosten für die Hinterlegung eines Testamentes betragen 75,00 Euro.

Wie ist der Ablauf mit einem notariellen Testament nach einem Sterbefall?

In notariell beurkundeten Testamenten und Erbverträgen werden der Geburtsort der Beteiligten und die Geburtsregisternummer aufgenommen. Dies hat folgenden Hintergrund: Notare sind verpflichtet, die Testamente und Erbverträge beim Amtsgericht zu hinterlegen. Das Standesamt am Geburtsort des Beteiligten wird hierüber informiert, dass beim Amtsgericht ein Testament oder Erbvertrag hinterlegt wurde. Der beurkundende Notar und das Amtsgericht erfahren natürlich nicht, wenn ein Sterbefall eingetreten ist. Nach jedem Todesfall werden Sterbeurkunden benötigt. Diese erstellt das Geburtsstandesamt des Verstorbenen. Das Geburtsstandesamt erfährt also immer von eingetretenen Sterbefällen. Das Standesamt wird sich dann an das Amtsgericht wenden, bei dem das Testament oder der Erbvertrag hinterlegt wurde und dorthin eine Mitteilung übersenden, dass der Betreffende verstorben ist. Dann wird durch das Amtsgericht das Testament oder der Erbvertrag eröffnet. Dies bedeutet, dass Kopien des Testamentes bzw. Erbvertrages an alle darin genannten Personen verschickt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass das Testament oder der Erbvertrag nicht untergehen können.

Das zentrale Testamentsregister

Darüber hinaus wird jedes notariell beurkundete Testament bzw. jeder beurkundete Erbvertrag im zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer elektronisch registriert. Dieses Register wird in jedem Sterbefall auf vorhandene Testamente geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert anschließend das zuständige Nachlassgericht.

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