Gütertrennung

Gütertrennung im Scheidungsfall

Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und ist die Ehe gescheitert, das heißt die Eheleute leben getrennt, so entspricht es häufig dem Wunsch der Eheleute ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu entflechten. Haben sich die Eheleute auf einen Weg zur Auseinandersetzung Ihrer Vermögenspositionen geeinigt, kann dies in einer Scheidungsfolgenvereinbarung niedergelegt werden.

Wirksamkeitsvoraussetzung notarielle Vereinbarung

Regelungen zur Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand und die in der Regel damit verbundene Vereinbarung einer sodann für den Rest der Ehezeit verbleibenden Gütertrennung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder eines Ehevertrages. Neben der Modifikation der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auch weitergehende Regelungen zum Beispiel über die Begrenzung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleiches sowie Regelungen zum nachehelichen Unterhalt aufgenommen werden.

Auseinandersetzung einer Immobilie

Nicht selten wird bei gemeinschaftlichem Eigentum einer in der Ehe angeschafften Immobilie im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung auch die Auseinandersetzung der im Grundbuch eingetragenen Bruchteilsgemeinschaft der Eheleute vollzogen. Dabei übernimmt häufig ein Ehegatte entweder gegen Übernahme noch auf der Immobilie lastender gemeinsamer Verbindlichkeiten und Schuldhaftentlassung des weichenden Ehegatten und/ oder unter zusätzlicher Zahlung eines Ausgleichsbetrages den Miteigentumsanteil des weichenden Ehegatten, um auf diesem Wege Alleineigentümer der Immobilie zu werden. In diesem Zusammenhang können auch sich rechnerisch ergebende Zugewinnausgleichsansprüche, welche bei Beendigung des Güterstandes, das heißt mit der Vereinbarung einer Gütertrennung fällig werden, zur Verrechnung oder Auszahlung gebracht werden, um eine möglichst umfassende wirtschaftliche Entflechtung zu realisieren.

In diesem Zusammenhang kommt auch eine Verrechnung mit Abfindungszahlungen, welche als Gegenleistung zu einem (Teil-) Verzicht im Versorgungsausgleich oder im Bereich des nachehelichen Unterhalts vereinbart werden können, in Betracht.

Erbrechtlicher Nebeneffekt der Gütertrennung

Mit der in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten Gütertrennung geht auch eine erbrechtliche Nebenfolge einher. Die Gütertrennung führt nämlich dazu, dass sich das Erbrecht des Ehegatten und damit auch als unmittelbare Folge ein bei diesem noch bis zur Rechtskraft der Scheidung bestehender Pflichtteilsanspruch im Vergleich zur Zugewinngemeinschaft halbiert. Diese während intakter Ehe häufig als negativ empfundene Änderung der Rechtslage, die zur Erhöhung etwaiger Pflichtteilsansprüche der Kinder der Eheleute führt, ist im Trennungs-/ Scheidungsfalle häufig gewollt.

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