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Wohnungskauf bzw. Hauskauf und Finanzierung
Der Kauf eines Grundstücks
Eigentümer eines Grundstücks wird man noch nicht mit dem Abschluss des Kaufvertrages, sondern erst mit der späteren Umschreibung des Eigentums auf den Käufer beim Amtsgericht. Zwischen der Beurkundung des Kaufvertrages und der Eigentumsumschreibung vergehen in der Regel einige Wochen. Zum Schutz der Vertragsparteien sieht ein Kaufvertrag verschiedene Voraussetzungen vor, bis eine Eigentumsumschreibung erfolgen kann. Häufig sind im Grundbuch noch Verbindlichkeiten des Verkäufers eingetragen. Der Notar muss dafür sorgen, dass diese Verbindlichkeiten gelöscht werden, so dass der Käufer das Grundstück ohne Belastungen übernehmen kann. Schließlich lässt der Notar eine Eigentumsvormerkung für den Käufer in das Grundbuch eintragen. Durch diese Vormerkung kann das Grundstück nicht mehr anderweitig verkauft werden und ist für den Käufer „reserviert“. Schließlich besteht ein Vorkaufsrecht der Stadt. Der Notar muss eine Erklärung der Stadt einholen, dass dieses Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. Nach dem alle erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, schreibt der Notar die Vertragsparteien an und teilt mit, dass der Kaufpreis gezahlt werden kann. Anschließend muss dem Notar ein Nachweis über die erfolgte Zahlung vorgelegt werden. Dann beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung auf Namen des Käufers beim Amtsgericht. Nach erfolgter Eigentumsumschreibung ist die Angelegenheit für den Notar abgeschlossen.
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