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Wie geht es nach der Beurkundung eines Kaufvertrages weiter?

Der Notar beurkundet nicht nur den Grundstückskaufvertrag, er wickelt ihn auch selbstständig im Auftrag von Verkäufer und Käufer ab. Nachfolgend erklären wir, welche Tätigkeiten der Notar nach der Beurkundung vornimmt.

Was muss der Notar nach der Beurkundung veranlassen?

Der Notar muss einen Grundbuchstand herbeiführen, der den Regelungen des Kaufvertrages entspricht:

In Abteilung I des Grundbuchs ist zum Zeitpunkt des Kaufvertrages der Verkäufer eingetragen, nach Beendigung der Abwicklung des Kaufvertrages muss dort der Käufer als Eigentümer eingetragen sein.
In Abteilung II des Grundbuchs sind möglicherweise Belastungen eingetragen, die im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages gelöscht werden müssen. Das kann zum Beispiel ein Vermerk über eine Testamentsvollstreckung oder ein Nacherbenvermerk sein.
In Abteilung III des Grundbuchs sind in der Regel Grundschulden von Banken oder Sparkassen des Verkäufers eingetragen, die noch aus der Zeit stammen, als der Verkäufer selbst den Kaufpreis finanzierte. Diese Belastungen müssen gelöscht werden. Gleichzeitig werden neue Grundschulden eingetragen für die finanzierende Bank oder Sparkasse des Käufers.

Diese Grundbuchänderungen müssen unter voller Sicherung aller Beteiligten erfolgen:

  • Der Verkäufer muss bei der Abwicklung durch den Notar davor gesichert sein, sein Eigentum zu verlieren ohne den Kaufpreis zu erhalten.
  • Der Käufer muss bei der Abwicklung durch den Notar davor gesichert sein, sein Geld zu verlieren, ohne Eigentum zu erwerben.
  • Die im Grundbuch noch eingetragenen Banken oder Sparkassen des Verkäufers müssen davor geschützt werden, ihre Eintragung im Grundbuch in Abteilung III als Sicherheit zu verlieren, ohne etwa noch offene Restbeträge zu erhalten.
  • Die Bank oder Sparkasse des Käufers muss davor gesichert sein, die Darlehensbeträge durch Auszahlung zu verlieren, ohne gleichzeitig durch eine Eintragung im Grundbuch mit einer Grundschuld in Abteilung III gesichert zu sein.

Die Abfolge der wechselseitigen Sicherungen ist im Kaufvertrag festgelegt. Der Notar hat die Abwicklung so zu steuern, dass alle Belange von Verkäufer, Käufer, Altgläubiger und Neugläubiger gewährleistet sind.

Ferner muss der Notar den Kaufvertrag an das zuständige Finanzamt übermitteln. Ferner erhält der Gutachterausschuss der Gemeinde eine Kopie des Vertrages. Dort werden die Kaufpreise festgehalten, aus denen sich dann die Bodenrichtwerte entwickeln.

Welche Arbeiten erfolgen im Notariat nach der Beurkundung?

Unmittelbar nach der Beurkundung wird die Urkunde intern beim Notar bearbeitet. Die möglicherweise in der Beurkundung noch vorgenommenen Änderungen verbleiben im Original der Urkunde. Die Urkunde wird „ausgefertigt“, das heißt mit Ösen und einer versiegelten Schnur versehen und gesiegelt. Diese Originalurkunde verbleibt in der Sammlung des Notars und kann jederzeit durch die Beteiligten eingesehen werden. Von dieser Original-Urkunde werden Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften und einfache Abschriften erstellt, die zur Abwicklung des Grundstückkaufvertrages erforderlich sind.

Der Kaufvertrag bekommt dann ein eigenes Aktenzeichen des Notars, die Nummer der Urkundenrolle (z. B. „UR-NR 817/2018“). Der Notar trägt in seine Urkundenrolle alle von ihm errichteten Urkunden ein. Jede Urkunde bekommt eine eigene Nummer nebst der Jahreszahl. Jede Urkunde ist damit individuell erfasst durch den Namen des Notars, der sie errichtet hat, das Datum der Errichtung und die Urkundenrollen-Nummer des Notars.

Wenn diese internen Arbeiten beendet sind, was im Regelfall spätestens am Tag nach der Beurkundung des Kaufvertrages erfolgt, wird sofort die praktische Abwicklung des Kaufvertrages durchgeführt.

Zunächst holt der Notar etwa noch erforderliche Genehmigungen ein, die zum Vollzug des Vertrages oder zum Wirksam werden des Vertrages erforderlich sind.

Beispiele:

  • Verwalterzustimmung beim Verkauf einer Eigentumswohnung
  • Genehmigung einer vollmachtlos vertretenen Person
  • Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Mitwirkung eines Minderjährigen

Unmittelbar nach der Beurkundung erhalten auch Verkäufer und Käufer Abschriften des Vertrages.

So schnell wie möglich wird der Notar auch die Eigentumsübertragungsvormerkung für den Käufer beim Grundbuchamt beantragen. Die Vormerkung stellt die wichtigste Sicherung des Käufers dar. Nach dem Eingang des Antrags des Notars beim Grundbuchamt auf Eintragung der Vormerkung ist der Schutz des Käufers schon weitgehend erreicht, da Grundbuchanträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden. Spätere Beantragungen stören daher den Vollzug des Kaufvertrages grundsätzlich nicht.

Wenn der Notar die Informationen des Verkäufers über die abzulösenden Gläubiger bereits in der Beurkundung erhalten hat oder nach der Beurkundung erhält, wird er die Gläubiger direkt anschreiben. Er wird sie bitten, ihm Löschungsbewilligungen in notarieller Form zu übersenden, mit denen er dann später die Löschung der Altbelastungen im Grundbuch vollziehen kann. Zugleich wird er die Gläubiger auffordern, ihm im Treuhandwege mitzuteilen, welche Beträge von dort noch verlangt werden.

Soweit ein gesetzliches Vorkaufsrecht der öffentlichen Hand besteht (bei jedem Verkauf, nur bei Wohnungs- und Teileigentum nicht) wird der Notar den Verzicht auf das gesetzliche Vorkaufsrecht einholen. Der Notar wird weiter seine gesetzlichen Meldungspflichten erfüllen, also die Veräußerungsanzeige an das Grunderwerbsteuer-Finanzamt übersenden und den Gutachterausschuss über den Vertrag und dessen Bedingungen informieren.

Im Regelfall ist nach den ersten Veranlassungen des Notars unmittelbar nach der Beurkundung eine Fälligstellung des Kaufpreises nach 4 bis 6 Wochen möglich. Dies liegt nicht an den langen Bearbeitungszeiten beim Notar, sondern an den Bearbeitungszeiten beim Grundbuchamt für die Eintragung der Vormerkung, der Verzichtserklärung der Gemeinde auf das gesetzliche Vorkaufsrecht und die Erklärung der abzulösender Bank, dass die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch gegen Erhalt des noch offenen Darlehensbetrages gelöscht wird.

Die Mitteilung des Notars über die Fälligkeit des Kaufpreises

Sobald alle Voraussetzungen zur Kaufpreisfälligkeit vorliegen, wird der Notar nach nochmaliger intensiver Überprüfung den Kaufpreis fällig stellen. Im Regelfall ist die Abwicklung ohne Notaranderkonto vorgesehen. Hier erhält der Käufer vom Notar die sogenannte Fälligkeitsmitteilung. Diese Mitteilung enthält die Bestätigung des Notars, dass alle Voraussetzungen für die Bezahlung des Kaufpreises vorliegen und der Käufer nunmehr binnen der im Vertrag festgelegten Frist (meist 14 Tage) den Kaufpreis zu zahlen hat. Von der Fälligkeitsmitteilung erhält der Verkäufer eine Abschrift, so dass er darüber informiert ist, dass er den Kaufpreis innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erwarten kann.

Die Umschreibung des Eigentums auf den Käufer erfolgt nach vollständiger Bezahlung

Bestätigt der Verkäufer dem Notar dann den vollständigen Eingang des Kaufpreises, nimmt der Notar die Eigentumsumschreibung auf den Käufer vor, wenn die Bescheinigung des Finanzamts vorliegt, dass die Grunderwerbsteuer durch den Käufer vollständig bezahlt wurde.

Im letzten Schritt überprüft der Notar schließlich, ob das Grundbuch nunmehr so aussieht, wie es zwischen den Parteien vereinbart war, also insbesondere der Käufer als Eigentümer eingetragen ist, etwaige Belastungen in Abteilung II und III im Grundbuch gelöscht sind und die Grundschuld für die finanzierende Bank in Abteilung III eingetragen ist.

Sodann bestätigt der Notar mit einem Abschlussschreiben den Grundbuchstand und die Angelegenheit ist beim Notar erledigt.

Meine Mitarbeiter und ich stehen Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.

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