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Seit 23.12.2020 gilt ein neues Gesetz zur Aufteilung der Maklergebühren

Beim Verkauf von Immobilien gilt seit dem 23.12.2020 das neue Gesetz zur Aufteilung der Maklergebühren. Durch diese neue Gesetzgebung ist es nicht mehr möglich, dass der Verkäufer den Makler beauftragt, und der Verkäufer keine Maklerprovision bezahlen muss. Seit dieser Gesetzesänderung werden die Maklerkosten üblicherweise zu je ½ zwischen Verkäufer und Käufer geteilt. Wenn zum Beispiel der Verkäufer mit dem Makler eine Provision über 3 % des Verkaufspreises der Immobilie vereinbart, darf die Maklerprovision für den Käufer ebenfalls höchstens 3 % vom Verkaufspreis betragen. Die genaue Höhe der Maklergebühren ist frei verhandelbar. Es müssen also nicht unbedingt 3 % vom Kaufpreis sein. Es kann mit dem Makler auch vereinbart werden, dass der Verkäufer die volle Maklerprovision trägt und der Käufer keine Maklerprovision bezahlen muss.

Drei mögliche Varianten

Konkret sind nach dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten drei Varianten der Maklerprovision möglich:

  1. Der Makler kann eine Doppelprovision vereinbaren, also seine Courtage vom Käufer und Verkäufer verlangen. Diese Provisionsvereinbarungen sind jedoch nur in gleicher Höhe möglich. Verkäufer und Käufer müssen dann jeweils ½ der Maklercourtage beim Wohnungskauf oder Hauskauf bezahlen.
  2. Alternativ kann nur eine der beiden Parteien – dies ist in der Regel der Verkäufer – mit dem Makler einen Vertrag schließen und sich in diesem Vertrag verpflichten, die volle Maklerprovision alleine zu tragen. Später könnte jedoch der Verkäufer mit dem Käufer eine Vereinbarung treffen, dass der Käufer ihm einen Teil der Provision des Maklers erstatten muss. Der Anteil des Verkäufers an der Maklerprovision muss jedoch mindestens so hoch sein wie der Anteil des Käufers an der Maklerprovision. Der Verkäufer muss also mindestens 50 % der Maklergebühren übernehmen.
  3. Schließlich kann auch nur der Käufer oder der Verkäufer die volle Maklerprovision übernehmen. In diesem Fall können der Makler und der Verkäufer eine reine Innenprovision vereinbaren, bei welcher der Verkäufer die Courtage für den Makler in voller Höhe übernimmt. Alternativ wäre auch eine reine Aussenprovision möglich, bei welcher der Käufer dem Makler einen Suchauftrag erteilt und die Provision in diesem Fall ausschließlich vom Käufer für die Vermittlung getragen wird.

Keine Umgehung von Maklergebühren möglich

Es ist rechtlich unmöglich, Maklergebühren zu vermeiden in dem man z. B. nach dem Angebot des Maklers nicht selbst die Wohnung oder das Haus kauft, sondern der Ehegatte den Kaufvertrag unterschreibt. Auch in diesem Fall besteht ein Provisionsanspruch des Maklers.

Maklerprovision auch zahlbar bei Vertragsrückabwicklung

Wenn der Makler seine Vermittlungstätigkeit erbracht hat und ein Kaufvertrag über ein Haus oder eine Wohnung wirksam abgeschlossen wurde, muss die Maklercourtage auch gezahlt werden, wenn es später zu einer Rückabwicklung des Vertrages kommen sollte.

Wann ist die Maklergebühr zahlbar?

Die Gebühren für den Makler sind kraft Gesetztes fällig, wenn der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Dies ist in der Regel mit der Unterschrift beim Notar der Fall.

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