Gebäudeversicherung nach Eigentumsübertragung wegen einer Schenkung
Gebäudeversicherung nach Eigentumsübertragung wegen einer Schenkung
1. Gesetzlicher Grundsatz:Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag
Mit dem Übergang des Eigentums an der Immobilie tritt der Erwerber kraft Gesetzes in den bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag ein. Rechtsfolge:- Die Gebäudeversicherung geht automatisch auf das Kind als neuen Eigentümer über
- Der Versicherungsschutz besteht unverändert fort
- Der neue Eigentümer übernimmt Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag Ein Neuabschluss der Versicherung ist nicht zwingend erforderlich.
- Anpassung des Versicherungsvertrages (z. B. Versicherungsnehmer, Beitragskonto)
- Vermeidung von Deckungslücken oder Streit über den Versicherungsnehmer
- Grundlage für die Ausübung von Kündigungsrechten
- Erwerber (Kind): Sonderkündigung möglich, regelmäßig innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Eigentumsübergang
- Versicherer: Ebenfalls Sonderkündigungsrecht innerhalb der gesetzlichen Frist
- Versicherungsnehmer ist grundsätzlich der Eigentümer
- Beitragszahlung kann vertraglich dem Wohnrechts- oder Nießbrauchsberechtigten auferlegt werden
- Für den Versicherer ist entscheidend, wer als Versicherungsnehmer benannt ist, nicht wer die Prämie wirtschaftlich trägt
- wer die Gebäudeversicherung fortführt,
- wer die Versicherungsbeiträge trägt,
- wer im Schadensfall anspruchsberechtigt ist,
- ob ein Versicherungswechsel beabsichtigt ist. Fehlende oder unklare Regelungen führen häufig zu Haftungs- und Abwicklungsproblemen im Schadensfall.
- Die Gebäudeversicherung geht automatisch auf den neuen Eigentümer über
- Der Versicherer ist unverzüglich zu informieren
- Beide Seiten haben ein Sonderkündigungsrecht
- Bei Wohnrecht oder Nießbrauch besteht besonderer Regelungsbedarf

