Gebäudeversicherung nach Eigentumsübertragung wegen einer Schenkung

Gebäudeversicherung nach Eigentumsübertragung wegen einer Schenkung

1. Gesetzlicher Grundsatz:

Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag

Mit dem Übergang des Eigentums an der Immobilie tritt der Erwerber kraft Gesetzes in den bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag ein. Rechtsfolge:
  • Die Gebäudeversicherung geht automatisch auf das Kind als neuen Eigentümer über
  • Der Versicherungsschutz besteht unverändert fort
  • Der neue Eigentümer übernimmt Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag Ein Neuabschluss der Versicherung ist nicht zwingend erforderlich.
2. Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer Der Eigentumswechsel muss dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden. Bedeutung:
  • Anpassung des Versicherungsvertrages (z. B. Versicherungsnehmer, Beitragskonto)
  • Vermeidung von Deckungslücken oder Streit über den Versicherungsnehmer
  • Grundlage für die Ausübung von Kündigungsrechten
3. Sonderkündigungsrechte Nach der Eigentumsübertragung bestehen besondere Kündigungsrechte:
  • Erwerber (Kind): Sonderkündigung möglich, regelmäßig innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Eigentumsübergang
  • Versicherer: Ebenfalls Sonderkündigungsrecht innerhalb der gesetzlichen Frist
Bis zum Wirksamwerden einer Kündigung besteht voller Versicherungsschutz fort. 4. Wohnrecht oder Nießbrauch vorbehalten? Wird die Immobilie unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchs übertragen, gilt:
  • Versicherungsnehmer ist grundsätzlich der Eigentümer
  • Beitragszahlung kann vertraglich dem Wohnrechts- oder Nießbrauchsberechtigten auferlegt werden
  • Für den Versicherer ist entscheidend, wer als Versicherungsnehmer benannt ist, nicht wer die Prämie wirtschaftlich trägt
Eine klare vertragliche Regelung, ist dringend zu empfehlen. Notarielle Praxis: Regelungsbedarf im Übertragungsvertrag Im Rahmen von Immobilienschenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann ausdrücklich geregelt werden:
  • wer die Gebäudeversicherung fortführt,
  • wer die Versicherungsbeiträge trägt,
  • wer im Schadensfall anspruchsberechtigt ist,
  • ob ein Versicherungswechsel beabsichtigt ist.
  • Fehlende oder unklare Regelungen führen häufig zu Haftungs- und Abwicklungsproblemen im Schadensfall.
Kurzfassung
  • Die Gebäudeversicherung geht automatisch auf den neuen Eigentümer über
  • Der Versicherer ist unverzüglich zu informieren
  • Beide Seiten haben ein Sonderkündigungsrecht
  • Bei Wohnrecht oder Nießbrauch besteht besonderer Regelungsbedarf
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