Wer trägt die Kosten der Instandhaltungsrücklage

Schenkung einer Eigentumswohnung unter Wohnrechtsvorbehalt:

Wer trägt die Kosten der Instandhaltungsrücklage und Sonderumlagen bei Wohnrechtsvorbehalt

Wird eine Eigentumswohnung auf Kinder übertragen und behalten sich die Eltern ein lebenslanges Wohnrecht vor, stellt sich regelmäßig die Frage, wer die laufenden Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft trägt, insbesondere die Instandhaltungsrücklage und Sonderumlagen.

1. Grundsatz: Maßgeblich ist das Wohnungseigentumsrecht

Das lebenslange Wohnrecht verleiht dem Berechtigten lediglich ein Nutzungsrecht.
Wohnungseigentümer ist ausschließlich das Kind als Erwerber.
Daraus folgt der Grundsatz: Alle gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geschuldeten Zahlungen treffen den Eigentümer.

2. Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage dient der Finanzierung zukünftiger Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum.
Rechtliche Einordnung:

  • Beitragspflichtig ist allein der Wohnungseigentümer
  • Der Wohnrechtsberechtigte ist kein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Die Zahlungspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung

Ergebnis:
Die laufenden Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind vom Kind als Eigentümer zu tragen.

3. Sonderumlagen (z. B. neue Heizungsanlage)


Sonderumlagen werden durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben, etwa zur Finanzierung größerer Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum (z. B. Austausch der Heizungsanlage, Dachsanierung).

Rechtliche Folge:

  • Zahlungspflichtig ist ausschließlich der Wohnungseigentümer
  • Der Wohnrechtsberechtigte ist rechtlich nicht umlagepflichtig
  • Dies gilt unabhängig davon, ob die Maßnahme dem Wohnrechtsberechtigten unmittelbar zugutekommt

Ergebnis:
Auch Sonderumlagen sind grundsätzlich vom Kind als Eigentümer zu bezahlen.

4. Abweichende vertragliche Regelung möglich und empfehlenswert

Im Übertragungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Wohnrechtsberechtigte die Kosten wirtschaftlich trägt oder sich beteiligt, etwa:

  • anteilige oder vollständige Übernahme der Instandhaltungsrücklage,
  • Beteiligung an Sonderumlagen,
  • Erstattungspflichten gegenüber dem Eigentümer.
Wichtig:
Solche Regelungen wirken nur im Innenverhältnis zwischen Eltern und Kind.
Gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft bleibt allein das Kind zahlungspflichtig.

5. Notarielle Praxisempfehlung

Bei der Übertragung einer Eigentumswohnung unter Wohnrechtsvorbehalt kann ausdrücklich geregelt werden:
wer die laufenden Wohngeldzahlungen trägt,
  • wie mit der Instandhaltungsrücklage umzugehen ist,
  • wer Sonderumlagen wirtschaftlich übernimmt,
  • ob und in welchem Umfang Ausgleichsansprüche bestehen.
Klare vertragliche Regelungen vermeiden spätere finanzielle Belastungen und familiäre Konflikte.

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