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Neues Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften („MoPeG“) – Eintragung der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Ab dem 01.01.2024 tritt das neue Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften (kurz MoPeG) in Kraft, das erhebliche Veränderungen für die Gründung und Führung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mit sich bringt. Die wesentlichen Änderungen durch das MoPeG betreffen insbesondere die §§ 705ff. BGB und §§ 105ff. HGB. In diesem Artikel informieren wir Sie über die Schlüsselaspekte des neuen MoPeG und geben Ihnen einen Überblick darüber, was bereits bestehende GbR- Gesellschafter und angehende GbR-Gründer beachten sollten.

Wesentlichste Änderung: Registereintragung der GbR:

Eine bedeutende Neuerung des MoPeG betrifft vor allem die Transparenz der GbR. Neu ist die Möglichkeit, die GbR in ein spezielles Register bei den Amtsgerichten eintragen zu lassen. Diese Maßnahme erhöht die Transparenz und Rechtssicherheit für die Gesellschaft im Rechtsverkehr, da so Publizität über die Rechtsverhältnisse besteht. Grundsätzlich bleibt die Gründung der GbR formlos möglich und diese ist auch weiterhin ohne Registrierung rechtsfähig. Es wird dann aber unterschieden zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Gesellschaften. Teilweise wird es auch zwingend notwendig eine GbR registrieren zu lassen. Eine eingetragene GbR trägt dann die erkennbare Bezeichnung „eGbR“. Bei der Eintragung in das neue Register werden wichtige Informationen erfasst, darunter der offizielle Name der GbR, der Vertragssitz, die inländische Anschrift der Gesellschaft und die Gesellschafter. Außerdem werden die Vertretungsberechtigten eingetragen.

Ist die Eintragung einer GbR in das neue Register zwingend vorgeschrieben?

Die Eintragung der GbR in das neue Register ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch unumgänglich, wenn die Gesellschaft Immobilien oder andere registrierte Rechte erwerben möchte, dann besteht eine Eintragungspflicht. Für eine bereits bestehende GbR mit Immobilienbesitz wird die Eintragung in das Register notwendig, sobald die erste Rechtsänderung, die eine Änderung von Eintragungen in einem Register erfordert (z.B. Grundbuch) ergeht. Es wird daher empfohlen, diesen Schritt der Registrierung frühzeitig zu vollziehen und einen Notar aufzusuchen, um Zeit zu sparen und Verzögerungen bei geplanten Änderungen zu vermeiden. Eine konkrete Frist für bestehende GbR mit Immobilienbesitz existiert hierfür bisher noch nicht, jedoch ist es ratsam, diesen Prozess zeitnah in Angriff zu nehmen, um künftige Anpassungen und Transaktionen reibungslos durchführen zu können, ohne die dann erforderliche Eintragung in das Register abwarten zu müssen. Fallbeispiel: Die Müller GbR ist im Grundbuch eingetragen als Eigentümerin eines Einfamilienhauses. Der Grundbesitz ist belastet mit einer Grundschuld für eine Bank über 100.000,00 Euro. Das Darlehen ist bezahlt und die Grundschuld soll im Grundbuch gelöscht werden. Der Notar beantragt die Löschung beim Grundbuchamt. Der Rechtspfleger weigert sich aber, die Löschung vorzunehmen, da die GbR noch nicht im Register eingetragen ist. Dies muss vorher vollzogen werden und bis dahin können keine Veränderungen im Grundbuch erfolgen.

Wie erfolgt die Eintragung in das Register?

Für die Eintragung in das Register ist die Konsultation eines Notars zwingend erforderlich. Hierfür müssen alle Gesellschafter gemeinsam einen Notar aufsuchen, um die Gesellschaftsregisteranmeldung dort beurkunden zu lassen. Fazit: Das MoPeG bringt bedeutende Veränderungen für GbR-Gründer und -Betreibende mit sich. Die Eintragung in das neue Register kann zwar freiwillig sein, ist jedoch essentiell für den Immobilienerwerb und andere registrierte Rechte. Insbesondere bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts sollten diesen Schritt frühzeitig in Erwägung ziehen und einen Notar aufsuchen, um rechtzeitig auf mögliche Änderungen reagieren zu können.
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