Die Scheidungsvereinbarung kann zum Bespiel Vereinbarungen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt zum Inhalt haben. Denkbar sind hier Vereinbarungen, dass auf den Ehegattenunterhalt verzichtet wird oder die Höhe des Ehegattenunterhaltes begrenzt wird. Möglich ist auch eine Regelung hinsichtlich der Dauer der Zahlung von Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.
Zu beachten ist jedoch, dass diese Vereinbarungen nur innerhalb bestimmter Grenzen wirksam möglich sind. Unwirksam sind solche Vereinbarungen z.B. dann, wenn sie zu Lasten des Sozialhilfeträgers sind.
Beispiel: Die Eheleute möchten nach der Trennung vereinbaren, dass später kein Ehegattenunterhalt zahlbar sein soll. Der Ehemann hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00 € und die Ehefrau hat kein Einkommen. Durch diese beabsichtigte Vereinbarung wäre die Ehefrau dann auf Sozialhilfe angewiesen. Diese Vereinbarung ist unwirksam, da sie zu Lasten des Sozialamtes getroffen würde.
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