Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht
In einer Vorsorgevollmacht werden für Notfälle andere Personen bevollmächtigt, für den Vollmachtgeber zu handeln. Wer also altersbedingt, krankheitsbedingt oder durch eine plötzliche Notsituation nicht mehr selbst für sich handeln kann, bevollmächtigt andere Personen, ihn dann zu vertreten.
Diese Vertretung bezieht sich auf medizinische Belange und auch auf Vertretung in postalischen Angelegenheiten, Bankgeschäften, gegenüber Behörden und so weiter. Nachfolgend wird erklärt, welchen Form und welchen Inhalt eine Vorsorgevollmacht haben sollte und welche Vor- und Nachteile diese Vollmacht hat.
Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung?
In dieser Vollmacht wird eine andere Person bevollmächtigt, den Betroffenen zu vertreten. Eingeschlossen ist in der Regel eine Generalvollmacht, die dann für alle denkbaren Fälle gilt. Dies beinhaltet die Vertretung vor Banken, Behörden, Krankenversicherungen und – wenn die Vollmacht notariell beurkundet wurde – ist darin enthalten auch die Möglichkeit zur Vertretung bei Immobilienangelegenheiten.
Die Vollmacht sollte nicht mit der sogenannten Patientenverfügung verwechselt werden. In einer Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Behandlungsmethoden konkret gewünscht oder abgelehnt werden für den Fall, dass der Patient selbst keine wirksamen Erklärungen mehr abgeben kann.
Welche Vorteile hat eine Vorsorgevollmacht?
Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gerichtlich angeordnete Betreuung verhindert werden. Wenn eine Person zum Beispiel an fortgeschrittener Demenz erkrankt ist, wird auf Veranlassung der behandelnden Ärzte oder durch das Einschreiten von Verwandten oder Freunden des betroffenen durch das zuständige Amtsgericht ein Betreuer bestellt. Hierbei geht es nicht um eine körperliche Betreuung des Betroffenen, sondern darum, dass eine andere Person für den Betroffenen Entscheidungen trifft.
Dies beinhaltet zum Beispiel auch die Frage, ob der Betroffene noch Zuhause leben kann oder in Pflegeheim ziehen muss. Durch den zuständigen Richter kann dann auch gegen den Willen des Betreuten und gegen den Willen der Familie des Betreuten ein Berufsbetreuer bestellt werden. Dabei handelt es sich um eine gänzlich fremde Person. Diese Vorstellung, dass ein bestellter fremder Berufsbetreuer über das eigene Leben entscheiden kann, finden die meisten Bundesbürger erschreckend. Durch die Erstellung einer solchen Vollmacht kann eine Bestellung eines Berufsbetreuers verhindert werden.
Dies hat folgender Grund: Der erkrankte Mensch kann aufgrund der Vorsorgevollmacht vertreten werden, so dass ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht benötigt wird.
Welche Nachteile hat eine Vorsorgevollmacht ?
Eine Vorsorgevollmacht enthält in der Regel eine Generalvollmacht, mit welcher der Bevollmächtigte ohne Einschränkung tätig werden kann. Mit einer solchen Generalvollmacht kann der Bevollmächtigte zum Beispiel auch über Bankguthaben verfügen. Daher setzt eine Generalvollmacht ein großes Vertrauen in die bevollmächtigte Person voraus. Eine Vorsorgevollmacht kann auch missbraucht werden. Daher sollte gut überlegt werden, wen man bevollmächtigt und wie man sich als Vollmachtgeber absichern kann gegen Missbrauch einer Vollmacht.
Wenn sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
Welche Form muss eine Vorsorgevollmacht haben?
Es gibt keine Formvorschriften für Vollmachten. Auf jeden Fall sollte die Vorsorgevollmacht aus Beweisgründen schriftlich erstellt werden. Es ist nicht erforderlich, die Vorsorgevollmacht handschriftlich zu erstellen.
Eine mit dem Computer erstellte Vollmacht ist wirksam, wenn Sie handschriftlich unterschrieben ist. Wenn der Vollmachtgeber Eigentümer einer Immobilie ist und die Vollmacht auch für die Immobilie gelten soll, muss die Vollmacht notariell beurkundet werden. Ansonsten gilt eine solche Vollmacht nicht für Immobilien.
Welchen Sinn hat das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer?
Eine Vorsorgevollmacht kann im zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Die Registrierung kostet einmalig ca. 11,00 € und hat folgenden Sinn: Wenn ein Richter damit beauftragt wird, eine Betreuung für eine Person einzurichten, kennt er natürlich die von der betreffenden Person möglicherweise vorher erstellte Vollmacht nicht.
Daher kann der Richter zunächst – auch wenn eine Vollmacht besteht – einen Berufsbetreuer bestellen. Dann müsste später die bevollmächtigte Person unter Vorlage der Vorsorgevollmacht dies rückgängig machen. Dies ist auch möglich. Damit aber der Richter sofort erkennen kann, ob eine Vollmacht besteht, wurde dieses Register eingerichtet. Alle Gerichte sind dort angeschlossen und ein Richter muss vor einer Betreuerbestellung das Register prüfen. Andere Institutionen oder Krankenhäuser haben keinen Zugriff auf dieses Vorsorgeregister.