Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist im Falle der Scheidung gesetzlich vorgesehen. Das bedeutet, dass die Rentenansprüche der Eheleute aus der Ehezeit geteilt werden.

Beispiel: Die Eheleute lassen sich nach 15-jähriger Ehedauer scheiden. Der Ehemann hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.000,00 € erworben und die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 500,00 €. Im Versorgungsausgleich werden vom Ehemann Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 250,00 € auf die Ehefrau übertragen, sodass beide Eheleute aus der Ehezeit jeweils Rentenanwartschaften in Höhe von 750,00 € haben.

Durch einen Ehevertrag kann unter Umständen ein vollständiger Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart werden. Auch eine Begrenzung ist möglich.

Gerne stehe ich Ihnen als Ansprechpartner für den Entwurf eines Ehevertrages zur Verfügung. Gerne entwerfe ich für Sie einen Ehevertrag, der beiden Ehepartnern Sicherheit und Klarheit auch für den Fall des Scheiterns der Ehe gibt. Sie müssen den Ehevertrag nicht zwingend vor der Eheschließung abschließen, vielmehr können sie den Ehevertrag jederzeit abschließen.

Bei Vereinbarung eines Ehevertrages kann gleichzeitig zusätzlich auch eine Regelung zur Erbfolge getroffen werden. Bei einem Beratungsgespräch erläutere ich Ihnen gerne Einzelheiten bezüglich der Höhe der anfallenden Notarkosten hinsichtlich eines Ehevertrags. Festzuhalten ist jedoch, dass die Kosten für den Notar bei Abschluss eines Ehevertrages gesetzlich geregelt sind. Die Notarkosten sind abhängig von Ihren persönlichen Verhältnissen und dem Umfang der von Ihnen gewünschten Regelungen in dem Vertrag. Mithin können keine pauschalen Aussagen über die Höhe der anfallenden Kosten getroffen werden. Eine Berechnung der konkret für Ihren Fall anfallenden Kosten ist aber gerne auf Anfrage vorab möglich.

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