Erbschafts- und Schenkungssteuer
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer
Die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer richten sich nach dem Wert, den der jeweilige Erbe oder Beschenkte erhalten hat und nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser oder Schenker. Diese Steuer gilt sowohl für Schenkungen, die zu Lebzeiten gemacht werden, als auch für Erbschaften. Es fällt dann Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer an, wenn die Steuerfreibeträge überschritten werden. Besteuert wird nur der Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht.
Das Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht folgende Freibeträge vor:
- Ehegatten 500.000,00 €
- Kinder 400.000,00 €
- Enkelkinder 200.000,00 €
- Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder 20.000,00 €
- alle übrigen Personen 20.000,00 €
Haben Sie Fragen zum Thema Freibeträge, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer? Gerne informieren und beraten wir Sie. Nehmen Sie dafür gerne schriftlich oder telefonisch Kontakt zu uns auf.