Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer richten sich nach dem Wert, den der jeweilige Erbe oder Beschenkte erhalten hat und nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser oder Schenker. Diese Steuer gilt sowohl für Schenkungen, die zu Lebzeiten gemacht werden, als auch für Erbschaften. Es fällt dann Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer an, wenn die Steuerfreibeträge überschritten werden. Besteuert wird nur der Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht.

Das Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht folgende Freibeträge vor:

  • Ehegatten 500.000,00 €
  • Kinder 400.000,00 €
  • Enkelkinder 200.000,00 €
  • Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder 20.000,00 €
  • alle übrigen Personen 20.000,00 €

Haben Sie Fragen zum Thema Freibeträge, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer? Gerne informieren und beraten wir Sie. Nehmen Sie dafür gerne schriftlich oder telefonisch Kontakt zu uns auf.

Nach oben scrollen

Jetzt Rechtsberatung per Videochat anfordern

Wählen Sie ein Wunschdatum und die Uhrzeit aus. Es handelt sich um einen Wunschtermin, den wir Ihnen gerne – soweit möglich – geben. Unsere Mitarbeiter melden Sich bei Ihnen unter Ihrer o.g. Telefonnummer und teilen mit, ob der Wunschtermin möglich ist. Falls dies nicht der Fall ist, können Sie dann sofort einen anderen Termin mit unseren Mitarbeitern vereinbaren.