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GmbH Liquidation (= Auflösung und Beendigung einer GmbH)
1. Beschluss über die Auflösung (Liquidation)
Die Liquidation einer GmbH ist an eine Reihe von Formalitäten gebunden, die durch das Gericht überprüft werden.
Der Gesellschaft wird Gelegenheit gegeben, in einer Liquidationsphase die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Gleichzeitig sollen Gläubiger Gelegenheit erhalten, ihre Forderungen mit der Gesellschaft zu regeln.
In einer Gesellschafterversammlung muss der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft (Liquidationsbeschluss) befasst werden und mindestens ein Liquidator bestellt werden. Regelmäßig wird der bisherige Geschäftsführer auch zum Liquidator bestellt. Der Beschluss ist zumindest schriftlich dem Handelsregister nachzuweisen. Bei der Beschlussfassung ist die Vertretungsregelung des Liquidators zu beachten.
Der Beschluss über die Auflösung der GmbH ist vom Liquidator beim Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung hat dieser wie ein Geschäftsführer eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass er nicht an der Vertretung gehindert ist. Die Anmeldung muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.
2. Erlöschen der Gesellschaft
Nach Eintragung der Liquidation ist diese im Bundesanzeiger bekannt zu gegeben, damit etwaige Gläubiger sich bei der Gesellschaft melden können. Ohne diese Veröffentlichung wird die Gesellschaft nicht im Handelsregister gelöscht.
Erst nach Ablauf eines Jahres („sogenanntes Sperrjahr“) nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, kann eine Beendigung der Liquidation erfolgen.
Von dem Liquidator muss das Erlöschen der Gesellschaft zur Handelsregistereintragung angemeldet werden. Dem Gericht muss die Veröffentlichung und damit der Gläubigeraufruf nachgewiesen werden. Erst danach erfolgt die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.