Kann ich mich in der Beurkundung vertreten lassen?

Kann ich mich in der Beurkundung vertreten lassen?

Gelegentlich können nicht alle Beteiligten eines Immobilienkaufvertrages persönlich zum Notartermin erscheinen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Verkäuferseite eine Erbengemeinschaft ist, die aus einer Vielzahl von Personen besteht, die über das Bundesgebiet verstreut wohnen. Denkbar ist auch, dass der Verkäufer oder der Käufer in einer anderen Stadt wohnen und einer der Beteiligten dann nicht zum Beurkundungstermin erscheinen kann. In diesen Fällen kann trotzdem eine Beurkundung erfolgen. Hier erklären wir, wie dies möglich ist.

Vertretung durch eine notarielle Vollmacht

Selbstverständlich kann sich eine Person, sei es Verkäufer oder Käufer, die nicht anwesend sein kann, auch vertreten lassen. Dann muss eine entsprechende Vollmacht erstellt werden. Diese ist allerdings nur wirksam, wenn sie notariell erstellt wurde. Der Kaufvertrag ist dann sofort mit Unterzeichnung durch den Vertreter wirksam.

Dann stellt sich natürlich die Frage, wie hoch die Kosten für die Erstellung einer solchen Vollmacht sind. Die Vollmacht kann entweder nur für den Abschluß des geplanten Kaufvertrages erteilt werden oder es kann eine Generalvollmacht – häufig auch in Form einer Vorsorgevollmacht – erstellt werden. Wir informieren Sie gerne über die Höhe der Notargebühren und darüber, welche Vollmacht in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Rufen Sie uns einfach an. Häufig ist es günstiger, eine Vollmacht zu beurkunden und sich damit Reisekosten und den Reiseaufwand zu ersparen.

Wird vor dem Beurkundungstermin eine notarielle Vollmacht erteilt, muss dem Notar der Beurkundung des Kaufvertrages entweder das Original der Vollmacht (bei Unterschriftsbeglaubigung) vorlegt werden oder eine Ausfertigung der Vollmacht (bei Beurkundung der Vollmachtsurkunde). Eine einfache Abschrift oder eine beglaubigte Abschrift reicht nicht aus! Falls zur Beurkundung keine Originalvollmacht bzw. keine -Ausfertigung der Vollmacht vorliegt, sollte Rücksprache mit dem Notar beziehungsweise mit seinem Sekretariat gehalten werden.

Die Originalvollmacht beziehungsweise die Ausfertigung der Vollmacht kann auch nachgereicht werden.

Vollmachtlose Vertretung und Nachgenehmigung

Die zweite Alternative für einen Beteiligten besteht darin, dass zunächst beim Beurkundungstermin ein „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ auftritt. Dies kann eine beliebige Person sein, auch die andere Vertragspartei. So kann zum Beispiel der Käufer im Notartermin Erklärungen abgeben für sich als Käufer sowie gleichzeitig als vollmachtloser Vertreter des Verkäufers. Achtung: Der Vertrag wird dann allerdings in dieser Variante nicht schon mit Unterzeichnung der Beteiligten wirksam, sondern erst mit notarieller Genehmigung des Verkäufers.

Bei vollmachtloser Vertretung sollte der Vertrag aber bis in alle Einzelheiten mit dem Vertretenen bereits besprochen sein, so dass es im Nachhinein keine Überraschungen gibt.

Die Höhe der Notargebühren für eine solche Nachgenehmigung hängt ab von der Höhe des Kaufpreises. Je höher der Kaufpreis ausfällt, desto höher sind die notargebühren für eine Nachgenehmigung. Wir erteilen Ihnen gerne telefonisch eine Auskunft über die Höhe der in Ihrem Fall anfallenden Notargebühren für eine Nachgenehmigung.

Welche Vor- und Nachteile hat die notarielle Vollmacht und die Nachgenehmigung?

Die notarielle Vollmacht hat für den Vertretenen, der nicht anwesend sein kann, den Nachteil, dass er die Vollmacht zwar inhaltlich beschränken, aber nicht alle Einzelheiten eines Kaufvertrages vorhersehen kann. Manchmal kommt es daher zu seinen Lasten zu einer Situation, in der der Vertrag mit der Vollmacht abgeschlossen wird in einer Weise, die er so nicht wünschte. Die günstigere Variante aus Sicht des Vertretenen ist dementsprechend, dass der Vertrag zunächst vollmachtlos abgeschlossen und durch ihn dann genehmigt wird. In diesem Fall hat er nämlich die Möglichkeit, den Vertrag – so wie er von der Gegenseite bereits unterzeichnet wurde zu prüfen und erst daraufhin dem Vertrag durch die eigene Genehmigung zur Wirksamkeit zu verhelfen.

Aus Sicht der anderen Vertragspartei, die nicht vertreten ist, sondern anwesend sein kann, ist es natürlich eher sinnvoll, dass der Vertrag bereits mit der Beurkundung wirksam wird. Dies setzt aber voraus, dass der Vertretene eine Vollmacht vor dem Beurkundungstermin erteilt hat.

Ist eine Partei zunächst vollmachtlos vertreten worden, wird der Notar nach der Beurkundung dem Vertretenen eine beglaubigte Abschrift des Vertrages übersenden mit dem Entwurf der Genehmigungserklärung. Die Genehmigung muss dann vor einem Notar beglaubigt werden im Ausland auch in einem Konsulat der Bundesrepublik Deutschland, da Konsularbeamten die gleichen Befugnisse wie Notare haben. Die beglaubigte Genehmigung ist dann wieder an den Notar zurückzusenden, der den Vertrag nach Eingang der Genehmigung in notarieller Form beziehungsweise nach Beglaubigung durch das Konsulat nun in Vollzug setzen kann.

Meine Mitarbeiter und ich stehen Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.

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