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Erbrecht: Pflichtteil und gesetzliche Erbfolge

Wenn man kein Testament errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das gesetzliche Erbrecht ist seit über 100 Jahren fast unverändert in Kraft. Daher entspricht das gesetzliche Erbrecht häufig nicht mehr den heutigen Vorstellungen.

Nach dem gesetzlichen Erbrecht werden nur Blutsverwandte zu Erben. Nähere Verwandte gehen dabei entfernteren Verwandten vor. Daneben erbt der Ehegatte. Das Erbrecht sieht einen Pflichtteil für die nächsten Angehörigen vor, um eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu sichern. Berechtigt für den Pflichtteil können unter anderem leibliche Kinder oder adoptierte Kinder, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern sein. Der Pflichtteil kann durch ein Testament oder einen nur in sehr engen Grenzen dem Berechtigten entzogen werden.

Die gesetzliche Erbfolge und ihre Ordnungen

Das Erbrecht unterteilt die Erben in verschiedene Ordnungen. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge.

Wer Kinder und einen Ehegatten hinterlässt, vererbt Kraft Gesetzes zur einen Hälfte an den Ehegatten und zur zweiten an das Kind oder die Kinder. Die Kinder teilen sich diese Hälfte zu gleichen Teilen. Falls kein Ehegatte vorhanden ist, werden die Kinder Alleinerben und teilen sich das gesamte Erbe zu gleichen Teilen.

Wenn ein Erbe erster Ordnung vorhanden ist, erhalten Erben zweiter und dritter Ordnung nichts. Dies betrifft insbesondere Geschwister, die in diesem Fall nicht erben.

Wenn Sie die gesetzliche Erbfolge abändern möchten, müssen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Erfahren Sie hier, wie Sie ein Testament verfassen.

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