Das Grundbuch ist eine behördliche Institution, in der Informationen zu den verschiedensten Grundstücken gesammelt werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO) ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Will man ein Haus oder Grundstück verkaufen, so werden die Kaufinteressenten gerne einen Blick in das Grundbuch werfen wollen. Laut Gesetz ist das aber kein berechtigter Grund, um Einsicht in das Grundbuch zu bekommen. Damit man als Kaufinteressent trotzdem einen Blick in das Grundbuch werfen kann, braucht man die Zustimmung des aktuellen Eigentümers. Diese kann mit einer einfachen Vollmacht erteilt werden.
Wird der Hausverkauf von einem Immobilienmakler abgewickelt, so kümmert sich dieser auch um den Grundbuchauszug. Dem Makler stellen Sie also ebenfalls eine Vollmacht zur Einsicht in das Grundbuch aus.
Zum Nachweis einer erteilten Vollmacht bzw. Berechtigung stelle ich Ihnen nachfolgendes Vollmachtsformular zur Verfügung. Nach Ausfüllung und Unterzeichnung können wir Ihnen einen Grundbuchauszug – in dem meisten Fällen innerhalb weniger Stunden – zur Verfügung stellen und per E-Mail übersenden.
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