Übertragung von Grundbesitz

Übertragung von Grundbesitz

Falls Sie überlegen, Ihre Immobilie bereits jetzt auf Ihre Kinder zu übertragen, sollten Sie Folgendes beachten:

Wenn Sie das Eigentum an Ihrer Immobilie auf Ihr Kind oder mehrere Kinder übertragen, können Sie anschließend Ihre Immobilie natürlich nicht mehr verkaufen oder die Immobilie mit Schulden belasten, ohne Ihre Kinder zu fragen. Nur wenn Sie ganz sicher sind, dass Sie Ihre Immobilie zukünftig unter keinen Umständen mehr verkaufen oder mit Schulden belasten möchten, ist eine Übertragung des Grundbesitzes denkbar. Sie sollten in jedem Fall gut überlegen, ob Sie Ihre Immobilie tatsächlich schon zu Lebzeiten abgeben möchten.

Nießbrauchrecht und Wohnrecht

Wenn Sie sicher sind, dass Sie Ihre Immobilie schon jetzt übertragen möchten, können in den notariellen Vertrag verschiedene Sicherheiten eingebaut werden. Denkbar ist die Bestellung eines Nießbrauchrechts oder Wohnrechts für die Eltern, ferner ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Kinder und ein Recht für die Eltern, den Grundbesitz unter bestimmten Bedingungen zurückzuerhalten.

Rückforderung einer Schenkung

Wenn Sie Ihre Immobilie zu Lebzeiten auf Ihre Kinder übertragen möchten, können Sie sich das Recht einräumen lassen, die Immobilie unter bestimmten Umständen zurückverlangen zu können. Dies betrifft insbesondere folgende Fälle:

  • das beschenkte Kind verstirbt vor Ihnen
  • das beschenkte Kind wird insolvent oder es wird in die Immobilie zwangsvollstreckt
  • das Kind wird geschäftsunfähig
  • bei Ihrem Kind kommt es zu einer Ehescheidung
  • Ihr Kind erweist sich als grob undankbar im Sinne von § 530 BGB

Pflichtteilsergänzungsansprüche der Geschwister

Wer mehrere Kinder hat und nur einem Kind zu Lebzeiten eine Immobilie überträgt, löst bei den leer ausgegangenen Kindern Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Geschwister entstehen aber nicht sofort im Zeitpunkt der Schenkung, sondern erst dann, wenn der Schenker verstirbt und seit der Schenkung weniger als 10 Jahre vergangen sind. Die Pflichtteilsergänzungsansprüche berechnen sich beispielhaft wie folgt:

Die Eheleute Müller haben zwei Kinder. Im Jahr 2013 übertragen die Eheleute Müller ihr im gemeinsamen Eigentum stehendes Haus im Wert von 200.000,00 € auf ihre Tochter. Im Jahr 2014 verstirbt Herr Müller. Der nicht bedachte Bruder kann dann wegen der Schenkung an seine Schwester Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch würde so ermittelt:

Der Bruder hätte nach dem verstorbenen Vater einen Pflichtteil i. H. v. 1/8 vom Wert des halben Hauses, das vom Vater übertragen wurde. 1/8 entspricht 12.500,00 €. Dieser Anspruch verringert sich in jedem Jahr um 10 %. Da seit der Schenkung der Immobilie mehr als ein Jahr vergangen ist, werden noch 90 % der Schenkung berücksichtigt, sodass ein Betrag i.H.v. 11.250,00 € als Pflichtteilsergänzungsanspruch zahlbar ist.

Sozialhilferegress

Wenn Sie Ihre Immobilie zu Lebzeiten verschenken und innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung pflegebedürftig werden und Ihr Einkommen bzw. Ihre Rente dann nicht ausreicht, um die Pflegekosten abzudecken, kann das Sozialamt die Schenkung zurückfordern, sodass die Immobilie auf die zu pflegende Person zurückzuübertragen ist. Die Immobilie könnte dann unter Umständen verkauft und der Erlös für die Pflegekosten verwandt werden. Nach Ablauf von 10 Jahren ist ein derartiger Sozialhilferegress nicht mehr möglich.

Gerne beraten wir Sie zu den Möglichkeiten, Grundbesitz zu Lebzeiten zu verschenken oder zu übertragen. Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit uns, oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular.

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