Grundschulden und Hypotheken
Grundschulden/Hypotheken
In der Regel kann der Kauf einer Immobilie nur zum Teil aus Eigenkapital bezahlt werden, sodass ein Bankkredit zur Abzahlung der Immobilie beim Kauf aufgenommen wird. Mit der Bank wird ein Kreditvertrag abgeschlossen, in dem die Laufzeit des Vertrages und die Höhe der Zinsen geregelt werden. Dieser Kreditvertrag ist nicht beurkundungspflichtig.
Bevor die Bank den Kredit an ihren Kunden auszahlt, möchte die Bank eine Sicherheit an der zu erwerbenden Immobilie erhalten. Es muss dann eine Grundschuld oder Hypothek an der Immobilie bestellt werden. Das sog. Grundschuldbestellungsformular wird an einen Notar weitergeleitet und dort wird die Bestellung der Grundschuld oder Hypothek beurkundet. Nach erfolgter Beurkundung leitet der Notar diese Urkunde an das Amtsgericht weiter und beantragt dort die Eintragung der Grundschuld oder Hypothek in das Grundbuch an der zu erwerbenden Immobilie. Nachdem das Grundbuchamt die Eintragung im Grundbuch vorgenommen hat ist die Bank oder Sparkasse bereit, den Darlehensbetrag an ihren Kunden auszuzahlen.
Durch die bestellte Grundschuld oder Hypothek kann die Bank oder Sparkasse im Falle der Nichtrückzahlung des Kredites den Grundbesitz versteigern lassen.
Der Kreditnehmer zahlt dann über einen langen Zeitraum den Kredit zurück. Der ursprünglich eingetragene Grundschuldbetrag im Grundbuch ändert sich jedoch nicht.
Beispiel: Frau Müller und Herr Müller erwerben gemeinsam ein Einfamilienhaus zum Preis in Höhe von 250.000,00 €. Sie verfügen über Eigenkapital in Höhe von 100.000,00 €. Es wird ein Kredit über 150.000,00 € aufgenommen. Die Bank oder Sparkasse lässt zunächst eine Grundschuld über 150.000,00 € an der zu erwerbenden Immobilie im Grundbuch eintragen. Dann wird das Darlehen über 150.000,00 € ausgezahlt. Anschließend wird der Kredit über Jahre hinweg zurückgezahlt. Im Grundbuch bleibt immer die Eintragung in Höhe von 150.000,00 € bestehen. Diese Eintragung sagt also gar nicht aus, wie hoch die Schulden tatsächlich sind. Hieraus ergibt sich nur, dass ursprünglich dieser Betrag im Grundbuch eingetragen wurde. Wenn der Kredit dann vollständig abbezahlt wurde, erteilt die Bank oder Sparkasse eine sog. Löschungsbewilligung und dann kann die Grundschuld oder Hypothek vollständig gelöscht werden.
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