Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer bei der Übertragung von Immobilien und bei Geldschenkungen

 

Was ist Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf Schenkungen von Vermögenswerten erhoben wird. Eine Schenkung liegt vor, wenn jemand freiwillig und unentgeltlich Vermögen auf eine andere Person überträgt. Dies kann in Form von Bargeld, Immobilien, Wertpapieren, oder anderen Vermögensgegenständen geschehen.

Es wird damit gerechnet, dass in den kommenden Jahren die steuerlichen Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer geringer werden und dass die Steuersätze steigen werden. Unter anderem aus diesem Grund besteht seit einigen Jahren ein verstärkter Trend zum Verschenken von Immobilien oder sonstigem Vermögen zu Lebzeiten. Nachfolgend wird erklärt, wann bei Immobilienschenkungen Schenkungssteuer anfällt und wie man eine Übertragung steuerlich günstig gestalten kann.

Wie hoch sind die Freibeträge für Schenkungen?

Die Steuerfreibeträge bei der Schenkungssteuer betragen für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000,00 Euro, für Kinder 400.000,00 Euro und für Enkelkinder 200.000,00 Euro. Dagegen haben Geschwister, Neffen, Nichten und nicht verwandte Personen lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 Euro.

Geschickte Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerersparnis:

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Schenkungssteuer geschickt zu gestalten, um Steuerersparnisse zu erzielen. Eine gängige Methode besteht darin, Schenkungen über einen längeren Zeitraum zu verteilen, um die Freibeträge mehrfach auszunutzen. Dadurch können größere Vermögenswerte schrittweise übertragen werden, ohne die Steuerfreiheit zu überschreiten. Hierbei ist es wichtig, sich fachkundig beraten zu lassen, um alle rechtlichen Vorgaben einzuhalten.

Mehrfaches Ausnutzen der Steuerfreibeträge:

Die Schenkungssteuer erlaubt das mehrfache Ausnutzen der Steuerfreibeträge. Das bedeutet, dass eine Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z. B. zehn Jahre) mehrere Schenkungen bis zur Höhe des Freibetrags tätigen kann, ohne dass Steuern anfallen. Diese Strategie wird oft genutzt, um größere Vermögenswerte schrittweise zu übertragen. Es ist jedoch wichtig, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen und Fristen zu beachten.

Beispiel: Herr Müller hat keine Ehefrau und keine Kinder. Er möchte seinen vier Neffen und Nichten sein Vermögen zukommen lassen und er hat Ersparnisse in Höhe von 300.000,00 Euro. Die Neffen und Nichten haben einen Freibetrag in Höhe von je 20.000,00 also zusammen in Höhe von 80.000,00 Euro. Beim Vererben wären demnach 220.000,00 Euro über den Freibetrag hinaus und müssten versteuert werden mit 15%, das entspricht 33.000,00 Euro Schenkungssteuer. Wenn Herr Müller seinen Neffen und Nichten in Jahr 2005 jeweils 20.000,00 Euro geschenkt hätte, im Jahr 2015 erneut je 20.000,00 Euro verschenken würde und er im Jahr 2025 versterben würde und dann das restliche Vermögen vererben würde:

Dann hätte er 2005 und 2015 insgesamt 160.000,00 Euro steuerfrei verschenkt, so dass nach seinem Tod 140.000,00 Euro vererbt würden. Davon sind 80.000,00 steuerfrei und auf die restlichen 60.000,00 Euro fallen 9.000,00 Euro Schenkungssteuer an. Es ergibt sich eine Steuerersparnis in Höhe von 24.000,00 Euro durch die Schenkungen zu Lebzeiten.

Welche Fehler sollte man bei Schenkungen vermeiden?

Beispiel: Vater Müller überträgt auf Sohn Wertpapiere im Wert von 1.000.000,00 €. Es fällt Schenkungsteuer in Höhe von 150.000,00 € an. Der Sohn verunglückt später mit dem Motorrad, ohne ein Testament zu hinterlassen. Gesetzlicher Erbe wird der Vater. Es fällt Erbschafteuer in Höhe von ca. 150.000,00 € an. Dies hätte vermieden werden können, wenn bei der Übertragung vom Vater auf den Sohn geregelt worden wäre, dass der Vater für den Fall des Vorversterbens des Sohnes ein Rückforderungsrecht hat. Dann würde der Vater nach dem Tod des Sohnes die Wertpapiere zurückbekommen und es würde keine Erbschaftsteuer für den Vater anfallen. Die vom Sohn gezahlte Schenkungsteuer in Höhe von 150.000,00 € könnte der Vater in diesem Fall vom Finanzamt zurückverlangen. Steuerersparnis gesamt 300.000,00 €.

Also: Bei Übertragungen zu Lebzeiten – sei es Betriebsvermögen, Bargeld oder was auch immer – sollte immer ein Rückforderungsrecht für den Fall des Vorversterbens vereinbart werden.

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