Generalvollmacht

Generalvollmacht

Für den Fall, dass Sie längerfristig erkranken, können Sie einer anderen Person eine Generalvollmacht erteilen. Dann können Sie in jeder Hinsicht vertreten werden, also gegenüber Banken, Behörden, Krankenversicherungen usw. Diese Generalvollmacht muss dann notariell beurkundet werden, wenn sie sich auch auf Grundbesitz bezieht. Ansonsten ist diese Vollmacht nicht beurkundungspflichtig.

Die Erteilung einer Generalvollmacht ist Vertrauenssache

Eine solche Generalvollmacht kann auch missbraucht werden. Der Bevollmächtigte kann dann zum Beispiel über das Bankkonto des Vollmachtgebers verfügen. Eine derartige Vollmacht sollte also nur gegenüber einer Person erteilt werden, zu der Sie absolutes Vertrauen haben. Die Erteilung einer solchen Generalvollmacht hat noch einen weiteren Vorteil: Im Fall von schweren dauerhaften Erkrankungen kann durch eine solche Generalvollmacht unter Umständen die Einrichtung einer Betreuung vermieden werden. Ein Betreuer, der den Erkrankten vertritt, ist dann möglicherweise nicht erforderlich, da die Generalvollmacht bereits vorliegt.

Anders als eine Patientenverfügung kann eine Generalvollmacht nur erteilt werden, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung voll geschäftsfähig ist.

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