Testament
Informationen zum Thema Testament!
Das Volumen der Erbschaften in Deutschland vergrößert sich laufend. Bei großen Erbschaften ist das Streitpotential besonders hoch. Wenn gar kein Testament vorhanden ist oder wenn ein Testament ohne fachliche Beratung erstellt wurde, kommt es besonders oft zum Streit unter den Erben. Erbstreitigkeiten innerhalb der Familie sind besonders verletzend und häufig ist die Familie danach absolut zerstritten. Es sollte daher möglichst ein Testament erstellt werden und zwar möglichst unter fachlicher Beratung. Nachfolgend soll erklärt werden, welchen Inhalt ein Testament haben kann.
Welche Form muss ein Testament haben ?
Ein Testament ist nur wirksam, wenn es komplett vom Erblasser handschriftlich erstellt und mit Ort und Datum versehen wurde oder wenn es notariell beurkundet wurde. Ein – auch nur teilweise – mit dem Computer geschriebenes Testament ist komplett unwirksam.
Wenn nicht verheiratete Personen ein gemeinsames Testament erstellen möchten, muss dies in notarieller Form erstellt werden und das Testament wird dann als Erbvertrag bezeichnet.
Es macht Sinn, ein notarielles Testament zu errichten, wenn Grundbesitz vorhanden ist. Dann wird man als Erbe kostenfrei in das Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen und es wird kein Erbschein benötigt. Wenn kein notarielles Testament vorliegt, muss ein Erbschein beantragt werden, um als Erbe in das Grundbuch eingetragen zu werden. Die Beantragung des Erbscheins kann je nach der Höhe des Nachlasses erhebliche Kosten auslösen.
Wo sollte ein Testament aufbewahrt werden ?
Testamente können beim örtlichen Amtsgericht hinterlegt werden. Dies ist auch sinnvoll, da das Testament dann nicht vernichtet werden kann und es auch in jedem Fall nach dem Tod des Betreffenden veröffentlicht wird. Die Amtsgerichte berechnen eine einmalige Gebühr für die Verwahrung von Testamenten in Höhe von 75,00 Euro.
Was kann in einem Testament geregelt werden ?
- Es können bestimmte Personen zu Erben benannt werden
- Für den Fall, dass ein eingesetzter Erbe schon vorher selbst verstorben ist, kann ein Ersatzerbe bestimmt werden.
- Es können Vermächtnisse ausgesetzt werden. Ein Vermächtnisnehmer wird kein Erbe. Er erhält einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass oder einen Geldbetrag.
- Es können Personen enterbt werden.
- Den Erben können Auflagen gemacht werden, z.B. für die Grabpflege oder dergleichen.
- Die Abwicklung der Erbschaft erfolgt grundsätzlich durch die Erben. Dies ist aber häufig schwierig, wenn z. B. Vermächtnisse und Auflagen zu beachten sind. Es kann eine Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Seine Aufgabe ist die Verwaltung und die Verteilung des Nachlasses. Ein Testamentsvollstrecker überwacht bei der Abwicklung des Testamentes, dass der Wille des Erblassers beachtet wird. Als Testamentsvollstrecker kommt jede beliebige Person in Betracht.
- Für den Fall, dass die Eltern versterben, wenn Kinder noch minderjährig sind, kann ein Vormund für minderjährige Kinder bestimmt werden. Das ist diejenige Person, in dessen Haushalt die Kinder leben sollen. Der Vormund ist dann der Erziehungsberechtigte.
Sollte man ein Testament allein errichten oder zusammen mit dem Ehegatten bzw. Partner?
Wer verheiratet ist oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist, kann ein gemeinsamen Testament mit dem Ehegatten bzw. dem Lebensgefährten erstellen. Eheleute können dies auch durch ein handgeschriebenes gemeinschaftliches Testament und nicht verheiratete können ein gemeinsames Testament nur wirksam errichten in notarieller Form durch einen sogenannten Erbvertrag. Unter anderem aus folgendem Grund werden Testamente häufig gemeinsam errichtet:
Wenn Ehegatten oder Lebensgefährten zwei einzelne Testamente errichten, kann jeder von ihnen sein Testament jederzeit rückgängig machen bzw. vernichten, ohne dass der Ehegatte bzw. Lebensgefährt davon erfährt. Wenn Ehegatten oder Lebensgefährten ein gemeinsames notarielles Testament errichten, kann jeder von ihnen dieses einseitig rückgängig machen durch eine Rücktrittserklärung bei einem Notar, die dem anderen Ehegatten zugestellt werden muss. Der Partner muss also in diesem Fall vom Rücktritt erfahren.
Insbesondere können die Ehegatten bzw. Lebensgefährten in einem gemeinsamen Testament regeln, wer nach dem Tode beider Ehegatten bzw. Lebensgefährten erben soll (= sog. Schlußerbe).
Wer kann überhaupt in einem Testament wirksam als Erbe eingesetzt werden ?
Erbfähigkeit ist die Fähigkeit zu erben. Erbfähig sind natürliche Personen, also Menschen und juristische Personen, also eine GmbH, eine AG oder ein Verein. So kann man z.B. auch die deutsche Krebshilfe oder das rote Kreuz als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen. Tiere sind nicht erbfähig. Ein Hund oder eine Katze kann nicht als Erbe eingesetzt werden. Wer seinem Hund oder seiner Katze etwas Gutes tun möchte, kann im Testament einen menschlichen Erben bestimmen und den Erben mit einer Auflage beschweren, das Tier zu pflegen und zu versorgen.
Wer kann überhaupt wirksam ein Testament errichten (= sog. Testierfähigkeit)
Wer mindestens 16 Jahre alt und testierfähig ist, kann es errichten. Die Anforderungen an die Testierfähigkeit sind nicht sehr hoch. Testierfähig ist, wer nicht unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, einer Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung leidet.