Gütertrennung Eheverträge

Die Gütertrennung

Gütertrennung

Wer in Deutschland heiratet, lebt kraft Gesetzes in einer Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass in Scheidungsfall der Vermögenszuwachs der Eheleute aus der Ehezeit geteilt wird. Sofern das nicht gewünscht wird, kann eine Gütertrennung von beiden Eheleuten gemeinsam vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Gütertrennung ist nur wirksam möglich durch einen Ehevertrag, der notariell beurkundet werden muss. Nachfolgend wird erklärt, was eine Gütertrennung bedeutet und welche Vor- und Nachteile sie hat.

Hilft eine Gütertrennung, wenn eine Ehegatte selbständig ist und der andere Ehegatte Sorge vor einer Haftung für Schulden des Selbständigen hat?

Wir werden häufig darum gebeten, eine Gütertrennung zu entwerfen mit der Begründung, ein Ehegatte ist selbständig und der andere Ehegatte hat Sorge, für dessen Verbindlichkeiten zu haften. Tatsächlich ist in diesen Fällen eine Gütertrennung nicht erforderlich. Auch ohne Ehevertrag und ohne Gütertrennung haftet ein Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Ehegatten.

Kann eine Gütertrennung gemeinsame Schulden der Eheleute vermeiden?

Haben beide Ehegatten einen Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben, wie dies häufig im Zusammenhang mit der gemeinsamen Finanzierung einer gemeinsam angekauften Immobilie der Fall ist, so handelt es sich um gemeinsame Verbindlichkeiten. In diesen Fällen haften beide Ehegatten gemeinsam für diese Verbindlichkeiten und daran ändert auch eine Gütertrennung nichts.

Hilft eine Gütertrennung, einen Ausgleich für Erbschaften zu vermeiden?

Oft erhalten wir Anfragen wegen einer Gütertrennung, da Eheleute vermeiden möchten, dass geerbtes Vermögen im Scheidungsfall geteilt wird. Auch hier bestehen häufig Missverständnisse. Auch ohne Ehevertrag – also in der Zugewinngemeinschaft – ist im Scheidungsfall geerbtes Vermögen nicht zu teilen. Nur der Mehrwert einer Erbschaft, der in der Ehezeit entsteht, fällt in den Zugewinn.

Beispiel: Eheleute Müller lassen sich beim Notar beraten, da Frau Müller vor 10 Jahren eine größere Erbschaft gemacht hat und sie für den Fall einer Scheidung Sorge hat, dass ihr Ehemann wegen dieser Erbschaft Ansprüche gegen sie haben könnte. Die Rechtslage ist wie folgt: Frau Müller hat vor 10 Jahren eine Immobilie im Wert von 300.000,00 Euro geerbt. 10 Jahre später ist der Wert der Immobilie auf 400.000,00 Euro gestiegen. Dieser Wertzuwachs in Höhe von 100.000,00 Euro ist ein Zugewinn. Allerdings muss dabei noch die Inflation berücksichtigt werden. Innerhalb der 10 Jahre betrug die Inflation insgesamt 15%, so dass ein Wertzuwachs in Höhe von 15% nicht auszugleichen ist. Es verbleibt ein Zugewinn in Höhe von 85.000,00 Euro, der im Scheidungsfall hälftig auszugleichen ist.

Welche Vorteile hat eine Gütertrennung?

Bei einer Gütertrennung findet im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft im Fall einer Ehescheidung kein Vermögensausgleich statt. Somit können beide Eheleute unabhängig voneinander Vermögen erwerben und Vermögen vermehren. Es besteht eine klare Regelung und es kann im Fall einer Ehescheidung kein Streit über Vermögen entstehen.

Welche Nachteile hat eine Gütertrennung?

Häufig ist die Vereinbarung einer Gütertrennung nicht sinnvoll, da die Gütertrennung negative Auswirkungen auf steuerrechtliche Freibeträge oder Gestaltungsmöglichkeiten während der Ehe haben kann. Weiterhein führt die Gütertrennung zu einer häufig nicht gewollten Verschiebung der Erbquoten zu Ungunsten des Ehegatten.

Die Alternative zur Gütertrennung: Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Eine Alternative zur Gütertrennung stellt die modifizierte Zugewinngemeinschaft dar. Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft bleibt es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, aber es werden bestimmte Vermögensgegenstände bei der Berechnung eines späteren Zugewinnausgleichsanspruches herausgenommen. Dies können zum Beispiel Immobilien, Unternehmen, Wertpapiere oder Lebensversicherungen sein.

Beispiel: Herr Müller ist Inhaber einer Werbeagentur und schließt vor der Eheschließung eines Ehevertrag ab, in dem eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart wird. Sein Unternehmen wird aus dem Zugewinn herausgenommen. Ansonsten bleibt es bei der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass im Fall einer Ehescheidung keine Ausgleichsansprüche der Ehefrau wegen dieses Unternehmens gegenüber Herrn Müller bestehen.

In einer modifizierten Zugewinngemeinschaft kann der Zugewinn auch vollständig ausgeschlossen werden. Dies führt dann zum gleichen Ergebnis, wie eine Gütertrennung. Das heißt, im Scheidungsfall findet überhaupt kein Vermögensausgleich statt.

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