Steuerermäßigung für Arbeiten an der eigenen Immobilie
Immobilienschenkung gegen Wohnrecht oder Nießbrauchrecht – wer hat danach die steuerlichen Vorteile?
Wenn eine selbst genutzte Immobilie von Eltern auf Kinder übertragen wurde, behalten sich die Eltern häufig ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht an der übertragenen Immobilie vor. Dann stellt sich die Frage, wer die oben genannten steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen kann.
Grundsatz
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG steht der Person zu, die den Haushalt innehat und die Aufwendungen selbst trägt. Eigentum allein ist nicht entscheidend.
1. Lebenslanges Wohnrecht
Rechtslage:
Der Wohnrechtsberechtigte ist zwar nicht Eigentümer, nutzt die Immobilie aber eigenständig zu Wohnzwecken.
Steuerlich gilt:
- Der Wohnrechtsberechtigte führt einen eigenen Haushalt
- Trägt er die Kosten für Handwerker oder Dienstleistungen selbst, kann er die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen.
Voraussetzung:
- Rechnung auf den Wohnrechtsberechtigten
- Unbare Zahlung durch den Wohnrechtsberechtigten
2. Nießbrauchrecht
Rechtslage:
Der Nießbraucher ist zur Nutzung berechtigt und trägt regelmäßig die laufenden Lasten und Erhaltungskosten.
Steuerlich gilt:
- Der Nießbraucher ist dem Eigentümer wirtschaftlich gleichgestellt
- Er führt den Haushalt bzw. nutzt das Objekt
- Trägt er die Kosten, steht ihm die Steuerermäßigung zu
Auch hier gilt:
Der bloße Eigentümer ohne Nutzungsrecht kann § 35a EStG nicht nutzen.
3. Abweichende Kostenübernahme
Wichtig ist die tatsächliche Gestaltung:
- Zahlt der Eigentümer die Handwerkerrechnung, obwohl Wohnrecht oder Nießbrauch besteht, nur der zahlende Eigentümer kann die Steuerermäßigung beanspruchen
- Zahlt der Nutzungsberechtigte, nur dieser ist begünstigt
Eine „Aufteilung“ der Steuerermäßigung ist nicht möglich.
Welche Steuervorteile bestehen für selbst genutzte eigene Immobilien?
Steuerermäßigung für Arbeiten an der eigenen Immobilie (§ 35a EStG)
Für Arbeiten an der selbstgenutzten Wohnimmobilie sieht das Einkommensteuerrecht keine pauschale Steuervergünstigung, wohl aber eine unmittelbare Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Die Regelung betrifft insbesondere Handwerkerleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen.
Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt
Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden.
Rechtsfolge (§ 35a Abs. 3 EStG):
- 20 % der Arbeitskosten (einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten)
- Höchstbetrag der Steuerermäßigung: 1.200 € pro Kalenderjahr
- maßgeblich sind Arbeitskosten bis 6.000 €
Nicht begünstigt sind Materialkosten sowie Leistungen, die im Rahmen einer Neubaumaßnahme erbracht werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Für Dienstleistungen mit Bezug zur laufenden Haushaltsführung (z. B. Gartenpflege oder Reinigung) gewährt § 35a Abs. 2 EStG zusätzlich eine Steuerermäßigung von:
- 20 % der Aufwendungen
- maximal 4.000 € jährlich
Zwingende formelle Voraussetzungen
Die Steuerermäßigung setzt voraus:
- Rechnungserteilung auf den Steuerpflichtigen
- Unbare Zahlung (insbesondere Überweisung; Barzahlung ausgeschlossen)
- Leistungserbringung im räumlichen Bereich des Haushalts
- Keine gleichzeitige steuerliche oder öffentliche Förderung derselben Aufwendungen
Die Steuerermäßigung wirkt direkt steuermindernd.

